Nutzungs- und Bewirtschaftungsverbot

– in Teilbereichen der Gemeinde Mühlheim

Die folgende Zweite Änderungsverfügung der Allgemeinverfügung vom 05.04.2023 wird hiermit gemäß § 41 Abs. 1 und 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Satzung des Landkreises Tuttlingen über die Form öffentlicher Bekanntmachungen vom 17. Dezember 2020 auf der Internetseite des Landratsamtes Tuttlingen (www.landkreis-tuttlingen.de) unter der Rubrik Bekanntmachungen abzurufen, bekanntgemacht.

Die Allgemeinverfügung vom 10.10.2022, bekanntgemacht am 10.10.2022 unter www.landkreis-tuttlingen.de, zuletzt geändert durch die Erste Änderungsverfügung vom 28.10.2022, wird auf Grundlage von § 10 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wie folgt geändert:

Zweite Änderungsverfügung der Allgemeinverfügung

I. Änderungen
In der unter Ziffer 1 aufgeführten Tabelle werden die Flurstücke auf der Gemarkung Mühlheim mit den Flurstücksnummern 1122 und 1123 gestrichen. Das Nutzungs- und Bewirtschaftungsverbot ist folglich für diese Grundstücke aufgehoben.
Die Anlagen werden durch eine aktualisierte Übersichtskarte ersetzt.
Aufgrund neuer Ermittlungsergebnisse werden die Ausführungen unter 1 1. Sachverhalt sowie 1 2. Rechtliche Würdigung entsprechend angepasst (siehe unten).

II. Begründung
Nach eigenen Ermittlungen des Landratsamtes Tuttlingen steht fest, dass entgegen erster Annahmen auf den Flurstücken der Gemarkung Mühlheim mit den Flurstücksnummern 1122 und 1123 keine Brandabfälle ausgebracht und untergepflügt wurden. Insofern ist das Nutzungs- und Bewirtschaftungsverbot auf diesen Flächen zu widerrufen.

Im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 10.10.2022 sowie der Ersten Änderungsverfügung vom 28.10.2022 musste aufgrund der bestehenden Hinweise davon ausgegangen werden, dass die auf den landwirtschaftlichen Flächen untergepflügten Brandabfälle auch asbesthaltige Faserzementscherben enthielten. Diese Vermutung wurde zwischenzeitlich durch die vom Polizeipräsidium Konstanz in Auftrag gegebene kriminaltechnische Untersuchung des Landeskriminalamtes Stuttgart bestätigt. Durch das Ausbringen und Unterpflügen der mit den Asbestscherben verunreinigten Brandresten auf den betroffenen Flurstücken liegt nunmehr gesichert eine schädliche Bodenveränderung gern. § 2 III BBodSchG vor. Die Begründung war dementsprechend anzupassen.

III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch beim Landratsamt Tuttlingen mit Sitz in Tuttlingen erhoben werden.

IV. Hinweis
Diese Änderungsverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt
gegeben.

Tuttlingen, 05.04.2023
Stefan Helbig,
Erster Landesbeamter