Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken.
Man unterscheidet zwischen zwei Arten der Grundsteuer:
- Grundsteuer A = Grundstücke der Land– und Forstwirtschaft
- Grundsteuer B = Grundstücke
Grundsteuerhebesatz der Stadt Mühlheim
- Hebesatz Grundsteuer A 360 v. H.
- Hebesatz Grundsteuer B 470 v. H.
Grundsteuerreform 2025
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 wurde die Reform der bisherigen Grundsteuer notwendig. Die bisher für die Bemessung von Grundstücken verwendeten Einheitswerte erklärte das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig. Aus diesem Grund mussten alle Grundstücke sowie Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe neu bewertet werden. Ziel ist es, eine zeitgemäße und verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
Der Gesetzgeber ermöglichte den Ländern, ein eigenes Grundsteuerrecht einzuführen, woraufhin Baden-Württemberg im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz einführte.
Ab dem 01.01.2025 wird die neue Grundsteuer nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg erhoben.
Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer, die Eigentümer/-innen von Grundstücken an die Gemeinde zahlen müssen. Sie ist eine wichtige Einnahmequelle für Städte und Gemeinden, um kommunale Aufgaben wie Infrastruktur, Bildung oder Feuerwehr zu finanzieren.
Die Grundsteuer wird nach dem Gesetz in einem dreistufigen Verfahren geregelt.
Zunächst wird im Grundsteuerwertbescheid der Grundsteuerwert ermittelt, bei der Grundsteuer B verkürzt gesagt aus der Multiplikation der relevanten Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert. In der Regel basieren diese Werte auf den Angaben aus der Steuererklärung.
Im nächsten Schritt wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Diese Steuermesszahl ist bei der Wohnnutzung um 30 Prozent geringer als bei sonstigen Nutzungen. Hier erfolgt also eine Begünstigung des Wohnens. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag im Grundsteuermessbescheid.
In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer, die im Grundsteuerbescheid festgesetzt wird.
Die Bodenrichtwerte wurden vom Gutachterausschuss als unabhängiges Gremium auf den für die Bewertung relevanten Stichtag 01.01.2022 festgestellt. Der Gutachterausschuss des „Südlichen Landkreises Tuttlingen“ ist ein selbständiges und unabhängiges Gremium, dessen Mitglieder Erfahrungen im örtlichen Grundstücksmarkt haben. Ein Verzeichnis der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg mit den jeweiligen Kontaktdaten finden Sie unter:
https://www.zgg-bw.de/Gutachterausschuesse/Verzeichnis-gemaess-Gutachterausschussverordnung/
Zuständigkeit:
Gutachterausschuss „Südlicher Landkreis Tuttlingen“
Warum ist für meine Gartenfläche derselbe Bodenrichtwert wie für den Rest des Grundstücks angesetzt?
Alleine die Nutzung als Gartenfläche sagt noch nichts darüber aus, inwieweit die Fläche Bauland ist. In bebauten Gebieten zählen i.d.R. auch nicht bebaubare Grundstücksflächen (z.B. Ziergärten bei Einfamilienhausgrundstücken) zum Bauland. Die Größe der nicht bebaubaren, aber zum Bauland zählenden Grundstücksfläche hat regelmäßig Einfluss auf das Maß der Bebauung. Hinzu kommt, dass der Bodenwert für Bodenrichtwertzonen und nicht für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile festgesetzt wird.
Zuständigkeit:
Gutachterausschuss „Südlicher Landkreis Tuttlingen“
Der Bodenrichtwert bezieht sich immer auf ein fiktives unbebautes Grundstück mit definierten Merkmalen (z.B. Art und Maß der Bebauung). Dieses fiktive Grundstück wird als Bodenrichtwertgrundstück bezeichnet. Die Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sollen typisch für die Zone sein. Innerhalb einer Zone können die Merkmale zwischen den tatsächlich vorhandenen Grundstücken und dem Bodenrichtwertgrundstück somit abweichen. Lagebedingte Wertunterschiede dürfen innerhalb einer Zone beispielsweise plus/minus 30 Prozent betragen. Der Bodenrichtwert muss daher nicht mit dem Marktwert Ihres Grundstücks identisch sein.
Zuständigkeit:
Gutachterausschuss „Südlicher Landkreis Tuttlingen“
Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene, tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt 01.01.2022 mehr als 30 Prozent von dem in § 38 Abs. 1 oder 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) genannten Wert, der Ihnen vom Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid mitgeteilt wurde, abweicht. Dazu müssen Sie ein kostenpflichtiges Gutachten beim zuständigen Gutachterausschuss des südlichen Landkreises oder einem von der Finanzverwaltung anerkannten Gutachter beauftragen und dieses dann dem Finanzamt vorlegen. Anerkannt sind die Gutachter, wenn sie öffentlich bestellt (z.B. von der IHK) oder zertifiziert sind. Nähere Informationen finden sich unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“ auf der landeseigenen Internetseite.
Zuständigkeit:
Gutachterausschuss „Südlicher Landkreis Tuttlingen“
Bei der Grundsteuer B errechnet sich der Grundsteuerwert aus dem Produkt aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert.
Zuständigkeit:
Finanzamt Tuttlingen
Postfach 180
78502 Tuttlingen
Telefonnummer 07461 98-0
Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, im Rahmen der Grundsteuer B nur auf den Bodenwert (Bodenrichtwert x Grundstücksfläche) abzustellen. Der Wert des Gebäudes spielt im neuen Grundsteuermodell von Baden-Württemberg keine Rolle.
Zuständigkeit:
Finanzamt Tuttlingen
Postfach 180
78502 Tuttlingen
Telefonnummer 07461 98-0
Sowohl das neue Bundesmodell als auch das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) regeln, dass die Wohnungen/Wohnhäuser der Landwirte (s.g. „Wohnteil“) wie die Wohnungen/Wohngebäude von Nicht-Landwirten der Grundsteuer B unterliegen. Die Kommune hat hierauf keinen Einfluss.
Zuständigkeit:
Finanzamt Tuttlingen
Postfach 180
78502 Tuttlingen
Telefonnummer 07461 98-0
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Verteilung der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß ist. Daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Pauschal betrachtet haben Ein- und Zweifamilienhäuser nach dem neuen Recht mehr zu bezahlen als bisher. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf.
Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Eventuell haben Sie die Abgrenzung für die Wohnung/Wohngebäude (s.g. „Wohnteil“) in der Grundsteuererklärung nicht vorgenommen.
Oder: Wenn Sie die Grundsteuererklärung nicht abgegeben haben, fehlte eine Abgrenzung. Das Finanzamt hat dann in der Schätzung das gesamte Grundstück zugrunde gelegt. Bitte klären Sie das mit dem zuständigen Finanzamt.
Zuständigkeit:
Finanzamt Tuttlingen
Postfach 180
78502 Tuttlingen
Telefonnummer 07461 98-0
Der Messbetrag errechnet sich aus dem Produkt von Grundsteuerwert und gesetzlich vorgegebener Steuermesszahl. Die Steuermesszahl beträgt grundsätzlich 1,3 Promille. Begünstigt wird auf Antrag beispielsweise die überwiegende Wohnnutzung eines Grundstücks (wirtschaftliche Einheit). Bei dieser Nutzung wird die Steuermesszahl um 30 Prozent verringert. Der Antrag kann in schriftlicher oder telefonischer Form beim Finanzamt gestellt werden.
Zuständigkeit:
Finanzamt Tuttlingen
Postfach 180
78502 Tuttlingen
Telefonnummer 07461 98-0
Eine Schätzung erfolgt in der Regel, wenn die Steuererklärung nicht abgegeben wurde.
Zuständigkeit:
Finanzamt Tuttlingen
Postfach 180
78502 Tuttlingen
Telefonnummer 07461 98-0
Ich habe für mein Wohngebäude/meine Wohnung keine Ermäßigung bei der Steuermesszahl erhalten. Warum?
Eventuell haben Sie die Ermäßigung für die Wohnung/Wohngebäude in der Grundsteuererklärung nicht angekreuzt.
Oder: Die Ermäßigung setzt einen Antrag voraus. Der Antrag kann in schriftlicher oder telefonischer Form beim Finanzamt gestellt werden. Haben Sie die Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben und musste das Finanzamt deshalb schätzen, wurde mangels Antrag keine Ermäßigung gewährt. Bitte klären Sie das mit dem zuständigen Finanzamt.
Zuständigkeit:
Finanzamt Tuttlingen
Postfach 180
78502 Tuttlingen
Telefonnummer 07461 98-0
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Bemessung der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß war, daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Eine Neuregelung der Grundsteuer wurde erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Daher musste der Gesetzgeber ein neues Modell entwickeln. Da die Grundsteuerberechnung nicht mehr mit der bisherigen vergleichbar ist, unterscheidet sich in der Regel auch der Hebesatz.
Grundsätzlich setzt die Stadt Mühlheim die Grundsteuerreform aufkommensneutral um. Aufkommensneutral bedeutet, dass die Einnahmen der Stadt Mühlheim aus der Grundsteuer nach der Reform genauso hoch sein sollen wie zuvor. Letztlich wird es bei einem Teil der Grundsteuerpflichtigen zu einer Verringerung der Höhe der Grundsteuer kommen, bei einem Teil zu einer Erhöhung. Dies ist durch die vom Bundesverfassungsgericht verordnete Reform auch gewollt, da die bisherigen Maßstäbe auf veralteten Werten basieren und dadurch verfassungswidrig sind. Demzufolge wird es zu Belastungsverschiebungen kommen.
Grundlage für die Ermittlung der neuen Hebesätze der Stadt Mühlheim war die Summe der Grundsteuermessbeträge aller Grundstücke im Stadtgebiet. Die Stadt Mühlheim hat anhand der neuen Gesamtsumme errechnet, wie hoch der Hebesatz sein muss, um das bisherige Aufkommensniveau zu erreichen. Die Hebesätze ab 01.01.2025 wurden für die Grundsteuer A auf 360 v.H. und die Grundsteuer B auf 470 v.H. festgelegt.
Zuständigkeit:
Stadt Mühlheim
Hauptstraße 16
78570 Mühlheim
Telefonnummer 07463 9940-0
info@muehlheim-donau.de
Aufkommensneutral heißt, dass es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen im Jahr 2025 nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens bei der Stadt Mühlheim gegenüber dem Jahr 2024 kommt. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, bei dem dieses Ziel voraussichtlich erreicht wird. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität wird es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Zuständigkeit:
Stadt Mühlheim
Hauptstraße 16
78570 Mühlheim
Telefonnummer 07463 9940-0
info@muehlheim-donau.de
Der Hebesatz wurde am 12.11.2024 vom Gemeinderat der Stadt Mühlheim beschlossen.
Grundsteuer A ab 01.01.2025: 360 v.H.
Grundsteuer B ab 01.01.2025: 470 v.H.
Zuständigkeit:
Stadt Mühlheim
Hauptstraße 16
78570 Mühlheim
Telefonnummer 07463 9940-0
info@muehlheim-donau.de
Der Hebesatz gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Stadt Mühlheim; längstens jedoch bis zum Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums (31.12.2030).
Zuständigkeit:
Stadt Mühlheim
Hauptstraße 16
78570 Mühlheim
Telefonnummer 07463 9940-0
info@muehlheim-donau.de
Die Festsetzung der Fläche bzw. die sonstigen Festsetzungen im Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheide) erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Die Stadt Mühlheim ist bis zu einer möglichen Änderung an den bestehenden o.g. Grundlagenbescheid gebunden. Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.
Zuständigkeit:
Finanzamt Tuttlingen
Postfach 180
78502 Tuttlingen
Telefonnummer 07461 98-0
Wird der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind diese Personen nach § 10 Abs. 2 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) Gesamtschuldner. In diesem Fall kann die Kommune von allen Gesamtschuldnern den gesamten Betrag fordern (insgesamt nur einmal); sie kann den Bescheid daher entweder an alle, mehrere oder nur einen Eigentümer/-innen schicken. Wir haben Sie als einen der Gesamtschuldner ausgewählt.
Zuständigkeit:
Stadt Mühlheim
Hauptstraße 18
78570 Mühlheim
Telefonnummer 07463 9940-15
esther.sigrist@muehlheim-donau.de
Diese Angaben wurden vom Finanzamt im Messbescheid festgesetzt. Wenn diese nicht richtig sind, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.
Bei Eigentumswechsel:
Aufgrund des Kaufvertrags erstellt das Finanzamt automatisch einen neuen Messbescheid zum 01.01. des auf den Kauf folgenden Jahres. Bis zur Bearbeitung durch das Finanzamt bleiben Sie steuerpflichtig. Sobald der Messbescheid des Finanzamts vorliegt, erhalten Sie von uns einen „Aufhebungsbescheid“. Gezahlte Grundsteuer erstatten wir Ihnen dann von Amts wegen.
Zuständigkeit:
Finanzamt Tuttlingen
Postfach 180
78502 Tuttlingen
Telefonnummer 07461 98-0
In vielen Fällen wird die Grundsteuer, wie bisher, auf die Mieter umgelegt. Somit kann sich eine Veränderung der Grundsteuerhöhe auch auf die Nebenkosten von Mieter auswirken.
Gegen Bescheide der Stadt Mühlheim kann grundsätzlich bei der Stadt Mühlheim Widerspruch eingelegt werden; also auch gegen die Grundsteuerbescheide. Gegen die Bescheide des Finanzamts (Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessebescheide) kann beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch eingelegt werden. Die Kommune ist beim Erstellen des Grundsteuerbescheids an die Bescheide des Finanzamtes, insbesondere den dort festgesetzten Messbetrag gebunden. Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Grundsteuermessbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Steuermessbetrag) richten, ist der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt zielführend. Denn die Stadt Mühlheim ist beim Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw. Grundsteuerwertbescheids gebunden. Dagegen ist bei falschem Hebesatz oder falscher Übernahme des Messbetrags aus dem Grundsteuermessbescheid Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Stadt Mühlheim einzulegen.
Zuständigkeit:
Finanzamt Tuttlingen
Postfach 180
78502 Tuttlingen
Telefonnummer 07461 98-0
Faxnummer 07461 98-403
Stadt Mühlheim
Hauptstraße 18
78570 Mühlheim
Telefonnummer 07463 9940-15
esther.sigrist@muehlheim-donau.de
Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Grundsteuermessbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Steuermessbetrag) richten, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid nicht notwendig und auch nicht sinnvoll.
Die Stadt Mühlheim ist bei Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw. Grundsteuerwertbescheids gebunden. Wenn die Stadt Mühlheim beispielsweise den festgesetzten Messbetrag in ihren Grundsteuerbescheid richtig übernommen hat, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid in der Regel erfolglos und der Widerspruch wird von der Stadt Mühlheim kostenpflichtig zurückgewiesenen. Soweit der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ist die Stadt Mühlheim verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern. Eventuell zu viel gezahltes Geld erhalten Sie dann automatisch zurück. Ein separater Widerspruch ist hierfür weder notwendig noch zielführend.
Ein Einspruch beim Finanzamt entbindet nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ändert die Stadt Mühlheim in Folge den Grundsteuerbescheid und erstattet die zu viel gezahlte Grundsteuer zurück.
Ein Widerspruch entbindet nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, wird der Grundsteuerbescheid geändert und die zu viel gezahlte Grundsteuer erstattet.
Zuständigkeit:
Stadt Mühlheim
Hauptstraße 16
78570 Mühlheim
Telefonnummer 07463 9940-0
info@muehlheim-donau.de
Sie können eine Jahreszahlung beantragen (§ 52 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG)). Diese gilt dann erst ab nächstem Jahr. Der Antrag muss bis spätestens 30. September bei der Stadt Mühlheim eingehen.
Wir haben Ihre bisherige Jahreszahlung weiterhin übernommen, könnten diese jedoch für die Zukunft gerne wieder löschen.
Zuständigkeit:
Stadt Mühlheim
Hauptstraße 18
78570 Mühlheim
Telefonnummer 07463 9940-15
esther.sigrist@muehlheim-donau.de
Die Fälligkeiten werden auf Ihrem Grundsteuerbescheid ausgewiesen. In der Regel viermal jährlich zur Quartalsmitte (vgl. § 52 LGrStG).
Zuständigkeit:
Stadt Mühlheim
Hauptstraße 18
78570 Mühlheim
Telefonnummer 07463 9940-15
esther.sigrist@muehlheim-donau.de
Kleinbetrag
Bei einem Gesamtbetrag bis 15 Euro hat die Stadt Mühlheim bestimmt, dass der Betrag in einer Summe (am 15. August) zu bezahlen ist (§ 52 Abs. 2 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG)).
Bei einem Gesamtbetrag bis 30 Euro hat die Stadt Mühlheim bestimmt, dass der Betrag am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags zu bezahlen ist (§ 52 Abs. 2 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG)).
Zuständigkeit:
Stadt Mühlheim
Hauptstraße 18
78570 Mühlheim
Telefonnummer 07463 9940-15
esther.sigrist@muehlheim-donau.de