Satzungsbeschluss und Bekanntmachung des Inkrafttretens gem. § 10 BauGB

 

Der Gemeinderat der Stadt Mühlheim an der Donau hat in seiner Sitzung am 18.03.2025 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) den Bebauungsplan „Solarpark Mühlheim und Stetten an der Donau“ als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt.

 

Zugleich wurden örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO als Satzung beschlossen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen sind (§ 4 LBO; § 9 Abs. 4 BauGB).

 

Der Bebauungsplan wurde aus dem gültigen Flächennutzungsplan (Feststellungsbeschluss des Gemeindeverwaltungsverbandes Donau-Heuberg vom 20.10.2024) entwickelt und wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle, der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.

 

Der am 18.03.2025 als Satzung beschlossene Bebauungsplan nebst Begründung, Umweltbericht (inkl. Anlagen) als gesonderter Teil der Begründung und Zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde (§ 10 Abs. 4 BauGB) wird ab sofort während der nachfolgenden allgemeinen Dienststunden im Rathaus Mühlheim an der Donau, derzeit untergebracht im Vorderen Schloss, Schlossstraße 1 im Vorzimmer des Bürgermeisters im 1. OG zur Einsicht bereitgelegt. Verfügbar sind die Unterlagen zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten

 

Montag                                       nachmittags    13:30 – 16:00 Uhr

Dienstag und Donnerstag      vormittags       08:00 – 12:00 Uhr

Dienstag                                     nachmittags    13:30 – 18:00 Uhr

Donnerstag                                nachmittags    13:30 – 16:00 Uhr

Freitag                                        vormittags       08:00 – 12:00 Uhr

 

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan (Planzeichnung nebst Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung) auf der Internetseite der Stadt Mühlheim an der Donau (https://www.muehlheim-donau.de) eingestellt und zugänglich gemacht.

 

Hinweis:

Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften ist zunächst § 215 BauGB maßgebend. Danach werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

 

Es wird ferner gem. § 44 Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass, gemäß § 44 Abs. 3 BauGB ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den Paragraphen 39 – 42 BauGB (Vertrauensschäden, Entschädigung in Geld oder durch Übernahme, Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten, Entschädigung von Bindungen für Bepflanzungen, Entschädigung bei Änderungen oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

 

Gemäß § 44 Abs. 4 erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren, nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Es wird gem. § 3 Abs. 3 BauGB ergänzend zu dem Hinweis gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Plangebietsabgrenzung für den Bebauungsplan, Gemarkung Stetten:

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 10,4 ha und liegt zum einen auf einem Teil des Flurstücks Nr. 2533, Flur 0, zum anderen auf einem Teil des Flurstücks Nr. 2533/1 (beide Gemarkung Stetten).

Der Geltungsbereich grenzt an folgende Flurstücke an (jeweils Gemarkung Stetten, Flur 0):

Flst. Nr. 2530 (Südosten und Süden)

Flst. Nr. 2533/1 (Westen)

Flst. Nr. 2534/1 (Nordwesten /Norden)

Flst. Nr. 2535/5 (Norden)

Weitere Teile des Flst. Nr. 2533 (Süden und Nordosten)

 

Die nachfolgende Abbildung zeigt die Lage des Geltungsbereiches im räumlichen Zusammenhang. Die genaue Abgrenzung kann der beiliegenden Plandarstellung entnommen werden.

 

 

 

 

Abb. 1: Abgrenzung des Geltungsbereichs, unmaßstäblich

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt des Bebauungsplanes mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen des Gemeinderats übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Der Bebauungsplan für den Bereich „Solarpark Mühlheim und Stetten an der Donau“ wird mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) wirksam.

 

Mühlheim an der Donau, den 31.03.2025

 

Jörg Kaltenbach

Bürgermeister

 

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