Dieser Tage wird mit dem Zustellen der Grundsteuerbescheide begonnen. Bis zum Monatsende werden alle Haushalte den neuen Grundsteuerbescheid erhalten. Dem Bescheid werden erläuternde Information beigelegt, damit alle Grundstückseigentümer möglichst gut informiert sind. Bis zur Umsetzung der Grundsteuerreform war es ein langer Weg. Den Anstoß hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2018 gegeben. Es hat seinerzeit entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt. Die bisherige Berechnung beruhte noch auf veralteten Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964. Baden-Württemberg hat im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Die Grundsteuer in Baden-Württemberg wird somit landeseinheitlich geregelt und bildet seit Jahresbeginn die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer.

 

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer B (alle bebauten und unbebauten Grundstücke) nach dem so genannten „modifizierten Bodenwertmodell“ ermittelt. Dieses basiert im Wesentlichen auf zwei Werten: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuerwert. Dieser Grundsteuerwert ist mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke, wird die Steuermesszahl um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent auf 0,91 Promille gemindert. Der Steuermessbetrag wird, wie auch bisher, durch das Finanzamt im Bescheid über den Grundsteuermessbetrag festgesetzt. Der Grundsteuermessbetrag wird, wie bisher, mit dem jeweiligen Hebesatz der Kommune multipliziert, woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt.

 

Das beiliegende Schaubild stellt die Basis für die Grundsteuerberechnung- und -erhebung anschaulich dar:

 

 

Eine Diskussion, ob die neue Grundsteuerreform „verhältnismäßig, „besser“ oder „fairer“ ist als die bisherige Regelung, ist auf kommunaler Ebene nicht zielführend. Auf all diese sehr berechtigten Fragen, haben weder der Gemeinde- und Ortschaftsrat oder die Stadtverwaltung direkt noch indirekt Einfluss. Die Stadtverwaltung hat die Aufgabe gültiges Recht umzusetzen. Der Gesetzgeber hat in seiner Argumentation zur Grundsteuerreform immer hervorgehoben, dass es das erklärte Ziel sein soll, dass die Umsetzung der Grundsteuerreform für die Kommunen aufkommensneutral erfolgen soll. Der Grundsteuerhebesatz ist die einzige Stellschraube, mit der die jeweilige Kommune die Grundsteuerhöhe beeinflussen kann. Aufkommensneutral heißt dabei aber nicht, dass jeder Grundstückseigentümer die gleiche Steuer zu tragen hat wie bisher, sondern dass sich die gesamten Grundsteuererträge der Stadt auf gleichem Niveau wie bisher bewegen.

 

Mithilfe des Transparenzregisters des Finanzministeriums lässt sich nachvollziehen, welche Hebesätze in der jeweiligen Kommune aufkommensneutral sind. Nach dem Transparenzregister ist in Mühlheim für eine angestrebte Aufkommensneutralität eine Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 340 v.H. auf 470 v.H. notwendig. In Kenntnis dieser Rahmendaten und mit dem politischen Willen keine Mehreinnahmen durch die Grundsteuerreform für den städtischen Haushalt erzielen zu wollen, hat der Gemeinderat exakt diesen Hebesatz in Höhe von 470 v.H. als neue Bemessungsgrundlage beschlossen. Diese einzige dem Gemeinderat zur Verfügung stehende Stellschraube wurde so gewählt, dass keine Mehreinnahmen und damit Mehrbelastungen für die Gesamtheit der Bürgerschaft entstehen. Die Mehrbelastungen z.B. für bebaubare, aber unbebaute Grundstücke sind systemimmanent durch das neue Landesgesetz verursacht. Der Hebesatz der Grundsteuer A für die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke bleibt unverändert.