Nach § 40, Abs. 1 des Landeswaldgesetzes von Baden-Württemberg darf
„Jeder […] in ortsüblichem Umfang […] Zweige von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes […] entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.“
Sinngemäß steht jedem Interessierten pro Jahr also maximal so
viel Reisig zu, wie er in einer Hand tragen kann. Im Interesse einer gerechten Verteilung bittet die Verwaltung dieser Vorschrift angemessen nachzukommen.
Die bei einer Durchforstung im Bereich „Sonnhalde“ (Bräunisberg) angefallenen Fichten- und Tannenzweige können dabei als Zier- und Deckreisig genutzt werden [siehe Lageplan].