Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Mühlenösch Erweiterung 1. Änderung“

 

Der Gemeinderat Mühlheim a.d.D. hat in öffentlicher Sitzung am 10.09.2024 den Bebauungsplan „Mühlenösch Erweiterung 1. Änderung“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als Satzungen beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus nachstehendem Lageplan:

 

2024-02-08_Mühlheim_2309_Lageplan-1

 

Der Bebauungsplan Mühlenösch Erweiterung 1. Änderung“ und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan, die Örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründung und den weiteren Anlagen (Umweltbericht, Übersicht der vorgesehenen planexternen Maßnahmen (Anlage zum Umweltbericht), Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Geräuschimmissionsprognose) werden im Rathaus der Stadt Mühlheim a.d.D., derzeit untergebracht Schlossstraße 1, 78570 Mühlheim/Donau im Vorzimmer des Bürgermeisters im 1. OG während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Zudem ist der Bebauungsplan mit allen Anlagen hier abrufbar:

01_2024-08-13_Satzungen_Mühlenösch Erweiterung_1. Änd

02_2024-08-13_BPlan_Mühlenösch Erw. 1. Änd._945x594

03_2024-08-13_textliche Festsetzungen Mühlenösch_1. Änd

04_2024-08-13_Begründung_Mühlenösch Erweiterung

05_2022-09-27_Umweltbericht_Satzungsbeschluss

06_2022-09-27_Übersicht_planexterne Maßnahmen_Satzungsbeschluss (1)

07_2018-06-18_artenschutzr.Fachbeitrag_Mühlenösch Erweiterung

08_2018-01-11_Geräuschimmissionsprogrnose Mühlenösch Erweiterung

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor­schriften sowie die Rechtsfolgen wird hingewiesen:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Mühlheim a.d.D. geltend ge­macht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba­den-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Mühlheim a.d.D. gel­tend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Auf die Vorschriften der §§ 39 – 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Mühlheim an der Donau, 16. September 2024

 

Jörg Kaltenbach

Bürgermeister