9. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes GVV Donau-Heuberg, Teil B

Aufstellungsbeschluss, Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung mit Auslegung des Flächennutzungsplanes

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Donau-Heuberg hat am 03.06.2024 in öffentlicher Sitzung für die Verbandsgemeinden Bärenthal, Buchheim, Fridingen, Irndorf, Kolbingen, Mühlheim und Renquishausen einen Aufstellungsbeschluss für die Fortschreibung des Flächennutzungsplans beschlossen.

Die Gemeinden Buchheim und Kolbingen möchten zur Förderung der erneuerbaren Energien, Fläche ihrer jeweiligen Gemarkungen planungsrechtlich sichern. Da die geplanten Ausweisungen der Gebiete im Außenbereich liegen, haben die Gemeinden Buchheim und Kolbingen hierzu die erforderlichen Bebauungsplanverfahren mit den jeweiligen Ausweisungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen eingeleitet. Da jedoch die Bebauungspläne nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB notwendig.

Bei der 9. Fortschreibung, Teil B handelt es sich um keine Gesamtfortschreibung im Sinne eines gesamträumlichen Konzepts. Vielmehr umfasst die vorliegende Fortschreibung die Ausweisung von zwei Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Buchheim und einer Freiflächenanlage in Kolbingen.

Die Abgrenzung ist auf nachstehenden Planausschnitten dargestellt.

 

 

Das Erfordernis der 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der Verantwortung des Gemeindeverwaltungsverbandes Donau-Heuberg für die, auf Verbandsebene, städtebauliche Ordnung und Entwicklung Sorge zu tragen und diese rahmensetzend für die Bebauungspläne vorzugeben, sodass diese aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden können.

Die Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.1 BauGB sowie die frühzeitige Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit der frühzeitigen Beteiligung erhalten die Bürger, Behörden sowie die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Die frühzeitige Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange findet in der Zeit vom 14.06.2024 bis einschließlich 12.07.2024 statt.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgt in Form einer öffentlichen Auslegung. Der Vorentwurf des Flächennutzungsplanes des GVV Donau-Heuberg mit Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht mit Stand vom 17.05.2024 ist im Zeitraum vom

Freitag, 14. Juni 202 bis Freitag, 12. Juli 2024,

im Internet auf der Homepage des GVV Donau-Heuberg zu finden:

www.donau-heuberg.de ð Aktuelles ð Bekanntmachungen.

 

Zusätzlich liegen die Unterlagen im selben Zeitraum beim Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg, Rathaus Fridingen, Kirchplatz 2, Verbandsbauamt, Zimmer 20 und in den jeweiligen Bürgermeisterämtern der Verbandsgemeinden während den üblichen Dienstzeiten öffentlich zur Einsichtnahme aus.

  • Gemeinde Bärenthal, Kirchstraße 8, 78580 Bärenthal
  • Gemeinde Buchheim, Rathausstraße 4, 88637 Buchheim,
  • Stadt Fridingen, Bürgerbüro, Kirchplatz 2, 78567 Fridingen
  • Gemeinde Irndorf, Eichfelsenstraße 22, 78597 Irndorf
  • Gemeinde Kolbingen, Hauptstraße 3, 78600 Kolbingen
  • Stadt Mühheim, Schloßstraße 1, 78570 Mühlheim
  • Gemeinde Renquishausen, Kolbinger Straße 1, 78603 Renquishausen

 

Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an nicole.wagner@donau-heuberg.de) oder sind bei Bedarf in den Rathäusern der Mitgliedsgemeinden schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per Briefpost einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks enthalten. Anregungen werden auf jeden Fall entgegengenommen, auch wenn sie dieser Anforderung nicht entsprechen.

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

In Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Flächennutzungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung (Ortschaftsrat/Gemeinderat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Stellungnahme oder der betroffenen Personen ausdrückliche und offensichtliche Einschränkungen ergeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Fridingen, den 04.06.2024

gez. Jürgen Zinsmayer

Verbandsvorsitzender