Am Sonntag, 09. Juni, ist es soweit: die Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Kreistag, zum Gemeinderat und zum Ortschaftsrat finden statt. Damit Sie über die Wahlen informiert sind und den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

 

Die Europawahl

Bei der Europawahl sind alle EU-Bürgerinnen und EU-Bürger dazu aufgerufen, die Mitglieder des Europäischen Parlaments zu wählen. Das Alter für die Wahlberechtigung bei Europawahlen ist erstmals für die Wahl im Jahr 2024 von bisher 18 auf 16 Jahre herabgesetzt worden.

An der zehnten Europawahl am 09. Juni 2024 nehmen alle 27 EU-Mitgliedsstaaten teil.

 

Der Kreistag

Im Landkreis Tuttlingen setzt sich der Kreistag aktuell aus 47 Kreisräten (bedingt durch Überhangmandate), die in 7 Wahlkreisen gewählt wurden, zusammen. Mühlheim und Stetten gehören zum Wahlkreis II, zu dem auch Fridingen, Buchheim, Neuhausen o.E., Kolbingen, Renquishausen, Bärenthal und Irndorf gehören. Für „unseren“ Wahlkreis sind 4 der 42 Kreisräte zu wählen.

Wahlberechtigt sind Deutsche und Unionsbürger, die seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnen. Gewählt werden darf ab dem Alter von 16 Jahren. Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen, die für jeden Wahlkreis gesondert eingereicht werden müssen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind, also haben Sie 4 Stimmen zu vergeben. Die Wähler können Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen des Wahlkreises übernehmen (panaschieren) und einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).

Bitte beachten Sie hierzu auch das Merkblatt, welches Ihrem Stimmzettel beigefügt ist.

 

Der Gemeinderat

In Mühlheim besteht der Gemeinderat aus 14 Mitgliedern. Wahlberechtigt sind Deutsche und alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind, also 14. Jede Gruppierung, die für den Gemeinderat kandidiert, hat einen eigenen Wahlvorschlag auf dem alle BewerberInnen der jeweiligen Liste aufgeführt sind. Die Wahlberechtigten können Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und einzelnen Bewerbern und Bewerberinnen bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).

Aufgrund der unechten Teilortswahl dürfen für den Wohnbezirk Mühlheim höchstens 10 Kandidaten gewählt werden und für den Wohnbezirk Stetten höchstens 4 Kandidaten. Je Kandidat dürfen jedoch nicht mehr als drei Stimmen gegeben werden.
Aufgrund zahlreicher Rückfragen weisen wir darauf hin, dass es unter anderem möglich ist, beispielsweise die 14 Stimmen lediglich auf 5 Kandidaten zu verteilen und damit auch möglich ist 12 der Stimmen auf den Wohnbezirk Stetten zu verteilen oder alle Stimmen auf den Wohnbezirk Mühlheim.

Bitte beachten Sie hierzu auch das Merkblatt, welches Ihrem Stimmzettel beigefügt ist.

 

Der Ortschaftsrat

Der Ortschaftsrat wird von allen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Ortschaft Stetten gewählt. Der Ortschaftsrat hat ein Vorschlagsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Im Zuge der Eingemeindung im Jahr 1972 wurde über die Ortschaftsverfassung die Zahl der Ortschaftsräte auf 8 Mitglieder bestimmt.

Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ortschaftsräte zu wählen sind, also 8. Jede Gruppierung, die für den Ortschaftsrat kandidiert, hat einen eigenen Wahlvorschlag auf dem alle BewerberInnen der jeweiligen Liste aufgeführt sind. Die Wahlberechtigten können Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und einzelnen Bewerbern und Bewerberinnen bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).

Bitte beachten Sie hierzu auch das Merkblatt, welches Ihrem Stimmzettel beigefügt ist.

Wahlrecht und Wahlorganisation

Wer darf wählen? 

Für die Europawahl und die Kommunalwahlen (Kreistag, Gemeinderat, Ortschaftsrat) gelten unterschiedliche Vorschriften zur Wahl.

 

Bei der Europawahl ist wahlberechtigt, wer

  • das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnt oder sich gewöhnlich aufhält
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
  • in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt

Bei den Kommunalwahlen ist wahlberechtigt, wer

  • das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen
  • seit mindestens 09. März 2024 in Mühlheim mit Hauptwohnung wohnt
  • das Bürgerrecht durch Wegzug verloren hat und vor Ablauf von 3 Jahren wieder nach Mühlheim zugezogen ist
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  • ins Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzen

 

Nicht wahlberechtigt ist,

  • wer am Stichtag 09. März 2024 in Mühlheim gemeldet ist, aber vor dem Wahltag wegzieht oder seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde verlegt,
  • wer in Mühlheim nur mit Nebenwohnsitz gemeldet ist,
  • wer sich nach dem 09. März 2024 erstmals in Mühlheim oder in Stetten mit Hauptwohnsitz anmeldet,
  • wer infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht mehr besitzt und

 

Wahlgrundsätze

Bei jeder Wahl sind die in Artikel 38 des Grundgesetzes verankerten Wahlrechtsgrundsätze zu beachten. Danach sind die Wahlen

– allgemein:

Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann an den Kommunalwahlen teilnehmen.

– unmittelbar:

Alle abgegebenen Stimmen werden ohne Zwischeninstanzen wie z.B. Wahlmänner direkt für die Bewerberinnen und Bewerber gewertet.

– frei:

Jede Person kann ohne Zwang und Kontrolle entscheiden, wen sie wählt und ob sie von ihrem Wahlrecht überhaupt Gebrauch macht.

– gleich:

Jede der abgegebenen Stimmen hat das gleiche Gewicht bei der Auszählung.

– geheim:

Niemand darf und kann feststellen, wie ein anderer gewählt hat.

 

Wahlleitung

Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses leiten die Kommunalwahlen. Im vorbereitenden Verfahren ist dem Gemeindewahlausschuss als wichtigste Aufgabe die Prüfung und Zulassung der Bewerbungen zugewiesen. Bei der Durchführung der Wahl kommt ihm die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu.

 

Wahlbenachrichtigung

Alle Wahlberechtigten, die am 28. April in Mühlheim (mit Hauptwohnung) gemeldet waren, wurden automatisch in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen eingetragen und erhielten automatisch bis zum 19. Mai eine Wahlbenachrichtigungskarte zugeschickt.

 

Wahlberechtigte, die in den kommenden Tagen noch innerhalb von Mühlheim umziehen, werden im Wählerverzeichnis ihres neuen Wahlbezirks nicht mehr nachgetragen, sondern müssen in ihrem früheren Wahlbezirk wählen oder beim Wahlamt einen Wahlschein beantragen.

Wer ins Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann auch ohne Wahlbenachrichtigungskarte gegen Vorlage seines Ausweises oder Passes im Wahllokal wählen.

Wie kann ich per Briefwahl wählen?

Sofern Sie Ihr Wahllokal nicht aufsuchen können oder wollen, haben Sie die Möglichkeit Ihre Stimme per Briefwahl abzugeben. Der Briefwahlantrag ist auf Ihrer Wahlbenachrichtigung vorgedruckt. Bitte schreiben Sie gut leserlich und möglichst in Druckschrift. Wichtig: Vergessen Sie die Unterschrift nicht! Frankieren Sie den Antrag bitte ausreichend und senden Sie diesen an das Bürgermeisteramt -Wahlamt- Hauptstraße 18, 78570 Mühlheim.

Die Briefwahlunterlagen können Sie auch persönlich im Bürgermeisteramt, per E-Mail (helene.keim@muehlheim-donau.de), per Fax und auch ganz einfach und bequem im Internet (über das Online-Formular (Die Beantragung über das Onlineformular ist seit dem 06.06. um 12:00 Uhr nicht mehr möglich)) oder über den QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung (Die Beantragung über das Onlineformular/QR-Code ist seit dem 06.06. um 12:00 Uhr nicht mehr möglich) beantragen.

Bei der Antragstellung per E-Mail müssen Sie den Vornamen, den Namen und Ihre Anschrift angegeben. Um missbräuchliche Antragstellungen zu verhindern und den Wahlberechtigten eindeutig identifizieren zu können, muss in dem Antrag weiterhin die Nummer des Wahlbezirks, in dessen Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, die Wählernummer des Wahlberechtigten sowie dessen Geburtsdatum angegeben werden. Die Wahlbezirksnummer und die Wählernummer werden Ihnen mit der Wahlbenachrichtigungskarte mitgeteilt. Werden E-Mail-Anträge unvollständig übermittelt und sind deshalb Rückfragen notwendig, ist mit Verzögerungen bei der Versendung der Briefwahlunterlagen zur rechnen. Bei der Antragstellung per E-Mail werden die Daten vom Antragsteller freiwillig weitergegeben und grundsätzlich unverschlüsselt übermittelt.

Briefwahlunterlagen dürfen leider nicht telefonisch beantragt werden.

Die Briefwahlunterlagen gehen Ihnen dann per Post zu, auf Wunsch auch an eine andere Adresse, wenn Sie dies im Antrag angeben. Wer persönlich auf das Bürgermeisteramt kommt, kann auch sofort dort wählen und die Briefwahlunterlagen abgegeben.

Anträge müssen bis spätestens Freitag, 07. Juni um 18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt eingehen. An diesem Tag ist deshalb zusätzlich bis 18.00 Uhr geöffnet. Sofern Wahlberechtigte trotz Antrag keinen Wahlschein erhalten haben, können sie am Samstag vor der Wahl bis 12.00 Uhr einen Wahlschein anfordern. Bei plötzlicher Erkrankung von Wahlberechtigten können im Einzelfall am Wahltag bis um 15.00 Uhr Wahlscheine ausgestellt werden.

 

Wahlscheine dürfen beim Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht auch durch Ehegatten, Familienangehörige oder sonstige Personen des Vertrauens beantragt werden. Aus zwingenden rechtlichen Vorgaben heraus, ist es jedoch nicht möglich den ausgestellten Wahlschein der bevollmächtigten Person auszuhändigen. Der Wahlschein und die weiteren Wahlunterlagen werden dem Aussteller der Vollmacht per Post zugesandt.

Auf dem Wahlschein dürfen Sie die Unterschrift nicht vergessen, sonst wird der Wahlbrief bei der Auszählung nicht gewertet. Bitte senden Sie den Wahlbrief so rechtzeitig ab, dass er spätestens am Wahltag beim vorgedruckten Empfänger eingegangen ist. Er wird von der Post innerhalb Deutschlands portofrei befördert. Wenn Sie spät dran sind und ganz sicher gehen wollen, sollten Sie ihn rechtzeitig persönlich in den Hausbriefkasten des Rathauses einwerfen.

 

Die Wahlhelfer in den Wahllokalen dürfen keine Wahlbriefe annehmen. Mit dem Wahlschein in Ihren Briefwahlunterlagen können Sie aber auch in jedem Wahllokal an der Urnenwahl teilnehmen.

 

Wie wähle ich?

Da mehrere Wahlen gleichzeitig stattfinden und die Wähler sehr vielfältige Möglichkeiten bei der Wahl haben, wurden die Stimmzettel für die Kommunalwahl bereits zugestellt. Die Wähler haben dann die Möglichkeit die Stimmzettel bereits auszufüllen und ins Wahllokal mitzubringen, wo Sie die Stimmzettel nur noch in den jeweiligen Umschlag und anschließend in die Urne stecken müssen. Für die Europawahl ist der vorherige Versand der Stimmzettel nicht vorgesehen. Den Stimmzettel erhalten Wahlberechtigte erst im Wahllokal.

 

Der Wähler kann es sich am Wahltag einfach machen und einen einzelnen Stimmzettel unverändert und ohne Kennzeichnung im Stimmzettelumschlag in die Wahlurne werfen. Da jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen hat, wie Gemeinderäte zu wählen sind, gilt jeder Bewerber auf der Liste als mit einer Stimme gewählt.

 

Der Wähler kann aber auch kumulieren oder panaschieren oder beides miteinander verbinden. Kumulieren heißt in Baden-Württemberg, dass der Wähler einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben kann. Die Möglichkeit des Panaschierens gibt dem Wähler das Recht, aus Kandidaten der verschiedenen Wahlvorschläge seinen »Wunschgemeinderat« zusammenzustellen. Doch das hat seine Tücken– die meisten ungültigen Stimmzettel entstehen dabei durch zu viel abgegebene Stimmen. Schon eine Stimme zu viel bedeutet, dass die gesamte Stimmabgabe ungültig ist.

 

Wichtigster Grundsatz für die Stimmabgabe ist, dass der Wille des Wählers eindeutig sein muss (sog. positive Kennzeichnungspflicht). Der Wähler kann z. B. seinen eindeutigen Willen dadurch zum Ausdruck bringen, dass er einen vorgedruckten Namen mit einem Kreuz versieht oder durch die Ziffer „2“ oder „3“ hinter dem Namen deutlich macht, dass er auf diesen Bewerber Stimmen kumulieren will.

 

Bei der Europawahl haben Sie nur eine Stimme, auch hier gilt die positive Kennzeichnungspflicht. Daher wird der Stimmzettel ungültig, wenn Sie einen leeren Stimmzettel abgeben.

 

Wann kann ich meine Stimme abgeben?

Die Wahllokale sind am Sonntag, 09. Juni 2024, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für die Stimmabgabe geöffnet. Welches Wahllokal Sie zur Wahl aufsuchen müssen, ist auf Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte vermerkt. Folgende Wahllokale sind eingerichtet:

 

Wahlbezirk Mühlheim Oberstadt – Festhalle, Ettenbergstraße 11, (Foyer)

Wahlbezirk Vorstadt – Realschule, Schillerstraße 22 (Aula)

Wahlbezirk Stetten – Gemeindezentrum Stetten – Rathausstraße 11 (Foyer)

 

Die Auszählung der Europawahl erfolgt in den Wahllokalen, die Auszählung der Kommunalwahlen zentral im Vorderen Schloss. Der jeweils aktuelle Zwischenstand und das Wahlergebnis werden im Foyer der Festhalle ab 20:00 Uhr und im Internet auf www.muehlheim-donau.de präsentiert.

 

 

Wo kann ich mich informieren?

Bürgermeisteramt

Hauptstraße 18

78570 Mühlheim

 

Tel. (07463) 99 40-13   /   -18

Fax (07463) 99 40-20

E-Mail: helene.keim@muehlheim-donau.de

Internet: www.muehlheim-donau.de