Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Mühlenösch Erweiterung“

Der Gemeinderat Mühlheim a.d.D. hat in öffentlicher Sitzung am 28.02.2023 den Bebauungsplan „Mühlenösch Erweiterung“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) als Satzungen beschlossen.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften bestehen aus dem zeichnerischen Teil und dem Textteil, jeweils vom 22.12.2022. Die Begründung vom 22.12.2022 ist beigefügt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus nachstehendem Lageplan.

2018-03-23_Lage BP Mühlenösch Zeitung

2023-03-01_ DB_Mühlenösch_gesamt

2023-02-09_Satzungen_Mühlenösch Erweiterung

 

01_2022-12-22_Planbild_BP_Mühlenösch_Erweiterung_3

02_2022-12-22_textliche Festsetzungen Mühlenösch

03_2022-12-22_Begründung_Mühlenösch Erweiterung

04_2018-06-18_artenschutzr.Fachbeitrag_Mühlenösch Erweiterung

05_2022-09-27_Umweltbericht_Satzungsbeschluss

06_2022-09-27_Übersicht_planexterne Maßnahmen_Satzungsbeschluss

07_2018-01-11_Geräuschimmissionsprogrnose Mühlenösch Erweiterung

08_2023-03-01_Zusammenfassende Erklärung_Mühlenösch Erweiterung

 

Der Bebauungsplan sowie die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan, die Örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründung und den weiteren Anlagen (Umweltbericht, Übersicht der vorgesehenen planexternen Maßnahmen (Anlage zum Umweltbericht), Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Geräuschimmissionsprognose) werden im Rathaus der Stadt Mühlheim a.d.D., derzeit untergebracht Schlossstraße 1, 78570 Mühlheim/Donau im Vorzimmer des Bürgermeisters im 1. OG während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

DIN-Vorschriften, auf die in Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften Bezug genommen wird, können bei der Stadt Mühlheim a.d.D. eingesehen werden.

Ein Normenkontrollantrag kann von jedermann, der einen Nachteil durch diese Rechtsvorschriften erlitten hat, innerhalb eines Jahres beim Verwaltungsgerichtshof gestellt werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Rechtsfolgen wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Mühlheim a.d.D. geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Mühlheim a.d.D. geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den o.g. Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Mühlheim a.d.D., 02. März 2023

 

Jörg Kaltenbach

Bürgermeister