Die Landesregierung geht mit der angepassten Corona-Verordnung vorsichtige Öffnungsschritte. So entfällt die 3G-Regelung im Einzelhandel in der Alarmstufe I, es sind wieder mehr Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen zugelassen und die Kontaktdaten müssen in den meisten Bereichen nicht mehr erfasst werden.
22-02-08_CoronaVO_konsolidierte_Fassung_ab_220209
22-02-09 ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE
Sie wollen sich impfen lassen? Alle Infos:
https://www.landkreis-tuttlingen.de/Aktuelles/Informationen-zum-Coronavirus/Corona-Schutzimpfung/
Sie wollen sich testen lassen? Alle Infos:
Testzentrum Festhalle Mühlheim, Mo/Do 18-19 Uhr
https://www.landkreis-tuttlingen.de/Aktuelles/Informationen-zum-Coronavirus/Infos-zu-Covid-19-Tests/
Aktuelle Änderungen:
Die Landesregierung geht in der andauernden Corona-Pandemie mit einer Anpassung der aktuellen Corona-Verordnung einen vorsichtigen Öffnungsschritt. So werden drei maßgebliche Änderungen mit dem Beschluss des Ministerrats vom 8. Februar 2022 vorgenommen. Die Änderungen treten am 9. Februar 2022 in Kraft.
- In der Alarmstufe I entfällt 3G für den Einzelhandel.
- Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind in der Alarmstufe I mehr Besucherinnen und Besucher zugelassen. Damit setzt Baden-Württemberg einen Beschluss der Konferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien um, um in Deutschland möglichst einheitliche Regelungen bei Veranstaltungen zu erreichen.
- In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 2.000 Zuschauerinnen und Zuschauer oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 4.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.
- Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.
- Weiterhin müssen bei diesen Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
- Auch für Volks- und Stadtfeste erhöht sich die zugelassene Zahl der Besucherinnen und Besucher.
- 50 Prozent Auslastung aber maximal 5.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
- 50 Prozent Auslastung aber maximal 10.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+
- In folgenden Bereichen müssen keine Kontaktdaten der Besucher*innen/Kund*innen/Gäste mehr erfasst werden:
- Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse
- Stadt- und Volksfeste
- Museen, Bibliotheken, Galerien, Gedenkstätten und andere Kultureinrichtungen
- Bei religiösen Veranstaltungen
- Beherbergungsbetriebe
- Gastronomie
- Externe Gäste in Mensen und Cafeterien
- Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Casinos oder Wettbüros
- Messen und Ausstellungen
- Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios, Saunen etc.
- Körpernahe Dienstleistungen
- Touristische Verkehre wie Ausflugsschifffahrten, Skilifte, Seilbahnen, Busreisen etc.
- Beim Sport in Sportstätten und Sportanlagen
- Außerschulische Bildung wie VHS-Kurse, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Bildungsangebote wie berufliche Ausbildung, Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse
- Prostitutionsstätten
- Die Kontaktdaten müssen weiterhin in vulnerablen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäusern sowie in Clubs- und Diskotheken erhoben werden.
- In der Alarmstufe I entfällt 3G für den Einzelhandel.
- Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind in der Alarmstufe I mehr Besucherinnen und Besucher zugelassen. Damit setzt Baden-Württemberg einen Beschluss der Konferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien um, um in Deutschland möglichst einheitliche Regelungen bei Veranstaltungen zu erreichen.
- In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 2.000 Zuschauerinnen und Zuschauer oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 4.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.
- Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.
- Weiterhin müssen bei diesen Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
- Auch für Volks- und Stadtfeste erhöht sich die zugelassene Zahl der Besucherinnen und Besucher.
- 50 Prozent Auslastung aber maximal 5.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
- 50 Prozent Auslastung aber maximal 10.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+
- In folgenden Bereichen müssen keine Kontaktdaten der Besucher*innen/Kund*innen/Gäste mehr erfasst werden:
- Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse
- Stadt- und Volksfeste
- Museen, Bibliotheken, Galerien, Gedenkstätten und andere Kultureinrichtungen
- Bei religiösen Veranstaltungen
- Beherbergungsbetriebe
- Gastronomie
- Externe Gäste in Mensen und Cafeterien
- Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Casinos oder Wettbüros
- Messen und Ausstellungen
- Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios, Saunen etc.
- Körpernahe Dienstleistungen
- Touristische Verkehre wie Ausflugsschifffahrten, Skilifte, Seilbahnen, Busreisen etc.
- Beim Sport in Sportstätten und Sportanlagen
- Außerschulische Bildung wie VHS-Kurse, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Bildungsangebote wie berufliche Ausbildung, Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse
- Prostitutionsstätten
- Die Kontaktdaten müssen weiterhin in vulnerablen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäusern sowie in Clubs- und Diskotheken erhoben werden.
- In der Alarmstufe I entfällt 3G für den Einzelhandel.
- Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind in der Alarmstufe I mehr Besucherinnen und Besucher zugelassen. Damit setzt Baden-Württemberg einen Beschluss der Konferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien um, um in Deutschland möglichst einheitliche Regelungen bei Veranstaltungen zu erreichen.
- In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 2.000 Zuschauerinnen und Zuschauer oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 4.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.
- Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.
- Weiterhin müssen bei diesen Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
- Auch für Volks- und Stadtfeste erhöht sich die zugelassene Zahl der Besucherinnen und Besucher.
- 50 Prozent Auslastung aber maximal 5.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
- 50 Prozent Auslastung aber maximal 10.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+
- In folgenden Bereichen müssen keine Kontaktdaten der Besucher*innen/Kund*innen/Gäste mehr erfasst werden:
- Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse
- Stadt- und Volksfeste
- Museen, Bibliotheken, Galerien, Gedenkstätten und andere Kultureinrichtungen
- Bei religiösen Veranstaltungen
- Beherbergungsbetriebe
- Gastronomie
- Externe Gäste in Mensen und Cafeterien
- Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Casinos oder Wettbüros
- Messen und Ausstellungen
- Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios, Saunen etc.
- Körpernahe Dienstleistungen
- Touristische Verkehre wie Ausflugsschifffahrten, Skilifte, Seilbahnen, Busreisen etc.
- Beim Sport in Sportstätten und Sportanlagen
- Außerschulische Bildung wie VHS-Kurse, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Bildungsangebote wie berufliche Ausbildung, Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse
- Prostitutionsstätten
- Die Kontaktdaten müssen weiterhin in vulnerablen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäusern sowie in Clubs- und Diskotheken erhoben werden.