Die Landesregierung passt zum 15. Oktober 2021 die Corona-Verordnung an. Das bisherige Stufensystem, das sich an der Zahl stationärer Neuaufnahmen sowie der Auslastung der Intensivstationen mit COVID-19 Patientinnen und Patienten orientiert, bleibt unverändert. Neu ist vor allem das 2G-Optionsmodell.

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Mit der ab 15. Oktober 2021 gültigen Corona-Verordnung des Landes gehen wir einen weiteren Schritt in Richtung Normalität. Da die Impfquote leider immer noch nicht hoch genug ist, können noch nicht alle Beschränkungen aufgehoben werden. Wir sehen weiterhin, dass vor allem Menschen ohne Impfschutz schwer erkranken und ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Das zeigen auch die täglichen Zahlen des Landesgesundheitsamtes und des Robert Koch-Instituts.

Um eine Überlastung des Gesundheitssystems weiter zu verhindern, betreffen die Einschränkungen daher weiterhin vor allem Menschen, die freiwillig auf einen Impfschutz verzichten. Denn sie erkranken mit einer vielfach höheren Wahrscheinlichkeit schwer. Es geht dabei nicht nur darum, wie viele Betten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegt sind, sondern auch um die Belastung für das Personal in den Kliniken und die Gefahr, dass andere wichtige Behandlungen und Operationen wieder verschoben werden müssen.

Zwar gibt es auch immer wieder sogenannte Impfdurchbrüche, diese Personen erkranken aber in der überwältigenden Mehrzahl nur leicht und müssen nicht ins Krankenhaus oder gar auf die Intensivstation eingeliefert werden. Studien zeigen zudem, dass Personen bei einem Impfdurchbruch weniger lang und weniger stark ansteckend sind und daher nicht so sehr die Pandemie am Laufen halten.

All das zusammengenommen, können wir auch hier nur nochmal die dringende Empfehlung geben, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Sie finden weiterhin im Land viele niederschwellige Angebote. Wenn Sie unsicher sind oder Fragen haben, sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt. Am Ende des Artikels haben wir auch nochmal verschiedene Informationsangebote rund um die Impfung für Sie zusammengestellt.

Optionsmodell für Geimpfte und Genesene

Aus oben beschriebenen Gründen, lockern wir mit der neuen Corona-Verordnung weiter die Beschränkungen für geimpfte und genesene Personen mit dem sogenannten 2G-Optionsmodell. Veranstalter, Dienstleister oder Händler können sich dann dafür entscheiden, den Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen zu gestatten. Dies müssen sie, etwa durch einen Aushang, für alle Teilnehmenden sowie Kundinnen und Kunden deutlich machen. In der Basisstufe entfällt dann die Maskenpflicht für die Teilnehmenden sowie Kundinnen und Kunden.

Für Beschäftigte/Mitarbeitende gilt weiterhin auch bei 2G die Maskenpflicht, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist.

Wie beim 3G-Modell müssen auch beim 2G-Modell Besucher*innen/Teilnehmer*innen/Kund*innen/Gäste den Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Ansonsten dürfen sie die Einrichtung nicht betreten oder nicht an der Veranstaltung teilnehmen.

Bei Großveranstaltungen entfällt beim 2G-Optionsmodell die Personenobergrenze. So können etwa in Stadien wieder so viele Zuschauerinnen und Zuschauer an Veranstaltungen teilnehmen, wie es die ursprüngliche Kapazität zulässt.

Bei 2G in der Basisstufe keine Maskenpflicht

Wenn alle Teilnehmenden an den folgenden Veranstaltungen geimpft oder genesen sind, entfällt auch hier die Maskenpflicht:

  • Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen.
  • Berufliche Fort- und Weiterbildungen.
  • Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.
  • Sprach- und Integrationskurse.
  • Praktische und theoretische Ausbildung und Prüfungen in Fahr-, Boots- und Flugschulen.
  • Aufbauseminare nach §2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach §4a Straßenverkehrsgesetz in Fahrschulen.

Bei Prüfungen ist ein Testnachweis nicht mehr erforderlich, wenn die nicht geimpfte oder genesene Person durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten kann oder anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben, räumlich getrennt sind.

Außenbereiche in der Alarmstufe mit PCR-Test offen

In der Alarmstufe dürfen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen die Außengastronomie mit einem negativen PCR-Test wieder betreten. Der Zutritt zu geschlossenen Räumen ist für Personen, die nicht geimpft oder nicht genesen sind, weiterhin nicht erlaubt (2G). Gleiches gilt für Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz sowie Spielhallen und andere Vergnügungseinrichtungen.

Die Testpflicht für Angestellte und Selbstständige, die nicht geimpft oder genesen sind, mit Kontakt zu externen Personen gilt nun auch schon in der Basisstufe.

Alle Änderungen der Corona-Verordnung im Überblick

2G-Optionsmodell

  • In der Basisstufe keine Maskenpflicht für Kund*innen/Besucher*innen/Teilnehmer*innen bei 2G-Optionsmodell
    • Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre bei 2G-Optionsmodell. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.
    • Für Beschäftigte/Mitarbeitende gilt weiterhin auch bei 2G die Maskenpflicht, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist.
  • Beim 2G-Optionsmodell müssen Besucher*innen/Teilnehmer*innen/Kund*innen/Gäste den Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
  • Wenn sich eine Einrichtung für das 2G-Optionsmodell entscheidet, muss sie dies, beispielsweise durch einen Aushang, deutlich machen.
  • Beim 2G-Optionsmodell gilt keine Kapazitätsgrenze für Veranstaltungen.
  • Dampfbäder, Dampfsaunen, Warmlufträumen und ähnliche Einrichtungen dürfen mit der 2G-Regel öffnen. Hier gibt es keine Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
  • Bei folgenden Veranstaltungen entfällt ebenfalls in der Basisstufe die Maskenpflicht, wenn das 2G-Optionsmodell gewählt wird:
    • Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen.
    • Berufliche Fort- und Weiterbildungen.
    • Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.
    • Sprach- und Integrationskurse.
    • Praktische und theoretische Ausbildung und Prüfungen in Fahr-, Boots- und Flugschulen.
    • Aufbauseminare nach §2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach §4a Straßenverkehrsgesetz in Fahrschulen.
  • In der Alarmstufe dürfen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen die Außengastronomie mit einem negativen PCR-Test wieder betreten. Der Zutritt zu geschlossenen Räumen ist für Personen, die nicht geimpft oder nicht genesen sind, weiterhin nicht erlaubt (2G). Gleiches gilt für Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz sowie Spielhallen und andere Vergnügungseinrichtungen.

Regelungen für Beherbergungsbetriebe

  • In der Alarmstufe müssen nicht geimpfte oder nicht genesene Gäste in Beherbergungsbetrieben einen PCR-Test vorlegen. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller PCR-Test vorzulegen.
  • Für die Nutzung von zum Beherbergungsbetrieb gehörenden Freizeiteinrichtungen durch Übernachtungsgäste gelten die Regelungen für die jeweiligen Einrichtungen entsprechend.
  • Die zum Beherbergungsbetrieb gehörende Gastronomie dürfen nicht geimpfte und nicht genesene Personen in der Basis- und Warnstufe nach Vorlage eines negativen Corona-Schnelltests oder PCR-Tests nutzen. In der Alarmstufe gilt im Freien ebenfalls die Notwendigkeit zur Vorlage eines PCR-Tests, im Innenbereich gilt 2G.

Weitere neue Regelungen

  • Die Datenverarbeitung gemäß § 8 der Corona-Verordnung ist künftig auch durch Verwendung der Corona-Warn-App oder vergleichbarer Apps möglich.
  • Von Veranstaltern/Dienstleistern/Händlern vor Ort durchgeführte Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig.
  • Saunen dürfen betrieben werden. Dabei ist für einen regelmäßigen Luftaustausch zu sorgen. Bei Aufgüssen darf die Luft nicht verwedelt werden.
  • Die Testannahmepflicht/Testpflicht für nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen gilt nun auch in der Basisstufe. Entsprechendes gilt für die Testpflicht von Selbständigen mit Kontakt zu externen Personen.
  • Bei Prüfungen ist ein Testnachweis nicht mehr erforderlich, wenn die nicht geimpfte oder genesene Person durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten kann oder anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben, räumlich getrennt sind.

Bitte beachten Sie: Die Maskenpflicht an Schulen ist über die Corona-Verordnung Schule geregelt. Das Kultusministerium wird diese Verordnung zum 18. Oktober 2021 anpassen und gesondert darüber informieren.