Dreistufiges Warnsystem ab 16. September 2021 gültig


Ab 16. September 2021 tritt ein dreistufiges Warnsystem in Kraft. Dies bedeutet, dass es strengere
Regelungen bei abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser geben wird.


Warnstufe:

Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden
Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.


Alarmstufe:

Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den
Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden
Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.


Stand: 15. September 2021 weitere Informationen, Inzidenzen und FAQ auf
www.baden-württemberg.de

Grundsätzlich gilt:


Medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahre bleibt weiterhin bestehen. 
Ausnahmen:

» Kinder bis einschließlich 5 Jahre


» Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwendig)


» In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen,
Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben


» Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft
eingehalten werden kann


Ausnahmen von der PCRPflicht und 2GBeschränkung:


» Kinder bis einschließlich 5 Jahre


» Kinder bis einschließlich sieben Jahre, die noch nicht eingeschult sind


» Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)


» Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer AntigenTest
erforderlich)


» Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis
notwendig, negativer AntigenTest erforderlich)

» Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer AntigenTest erforderlich)


» Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021
eine
Impfempfehlung der STIKO gibt
(negativer AntigenTest erforderlich)

Nachweis von Impfung und Tests

Veranstalter*innen sind zur Überprüfung der CoronaTests und Nachweise verpflichtet. Eine Plausibilitätskontrolle, durch Vorlage des Impfpasses oder des QR Codes in der App, des 3GStatus ist ausreichend.

 

Hier die komplette Tabelle im Überblick (Link bitte öffnen):

16.09.2021_Auf_einen_Blick_DE