Das Gesundheitsamt Tuttlingen hat uns heute Informationen für Reiserückkehrer zukommen lassen. Bitte beachten!

21-07-29 136_PM Reiserückkehrer Sommer 2021

Zusätzlich gibt es eine gute Übersicht der Bundesministerien für Gesundheit bzw. des Innern, für Bau und Heimat: 21-07-29 Corona-Einreiseregeln_Kurzuebersicht

Corona-Einreiseverordnung: Was Reiserückkehrer unbedingt beachten sollten

Einige Länder oder Regionen in Europa gelten weiterhin wegen erhöhter Covid-19-Inzidenzen als Risikogebiete. Für Reiserückkehrer gelten des-halb besondere Regeln bei der Einreise nach Deutschland. Das Landrat-samt weist darauf hin, dass man sich bereits vor der Reise über mögliche Restriktionen und Auflagen bei der Einreise informieren sollte. Die Corona-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Quarantäne- und Nachweispflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten. Die Regelungen zur Quarantänepflicht gelten vorerst bis zum 10. September 2021.

Die Verordnung beinhaltet eine generelle Nachweispflicht für Einreisende im Luftverkehr. Diese Personen müssen grundsätzlich der entsprechenden Fluggesellschaft – unabhängig davon, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben – vor dem Abflug ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. Daneben sind bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach einem Aufenthalt in einem ausländischen Risikogebiet (einfaches Risikogebiet-, Hoch-inzidenz- oder Virusvariantengebiet) spezielle Nachweispflichten und eine Quarantänepflicht zu beachten. Bei Einreise aus sogenannten Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Verkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten.

Wer derzeit einen Aufenthalt in den Niederlanden oder Spanien geplant hat, sollte sich nicht nur auf die Kontrollen an den Grenzübergängen vorbereiten, sondern auch vor Abreise mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen prüfen. Wer wissentlich die Reise in ein Risikogebiet, Hochinzidenz-Gebiet oder ein Virusvarianten-Gebiet angetreten hat und schließlich in Quarantäne gesetzt wird, verwirkt seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Quarantäne. „Arbeitgebern und Arbeitnehmern empfiehlt sich, im Vorfeld entsprechende Regelungen festzulegen, um ein böses Erwachen zu vermeiden“, rät das Gesundheitsamt.

Die Corona-Einreiseverordnung beinhaltet darüber hinaus zahlreiche weitere Regelungen und Hinweise wie zum Beispiel zur digitalen Einreiseanmeldung für Rückkehrer, zur Testpflicht für Flugreisende aus dem Ausland und zu Ausnahmen für Geimpfte und Genesene. Informiert wird außerdem darüber, was bei Einreise aus einem der drei Gebiete (einfaches Risikogebiet-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet) zu beachten ist, welche Corona-Tests bei Einreise akzeptiert werden und was nach Transit durch ein Risikogebiet gilt. Hierzu verweist das Land Baden-Württemberg auf die Internetseite der Bundesregierung. Hier sind alle wichtigen Informationen zu finden:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html

 

Das Gesundheitsamt hat das Wichtigste auf einen Blick zusammengefasst:

Digitale Einreiseanmeldung für Rückkehrer

Nach Aufenthalt in einem Risikogebiet müssen Personen, bevor sie einreisen, eine digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Dies kann frühestens drei Tage vor der Einreise geschehen. Wer seine Angaben in dem Portal https://www.einreiseanmeldung.de eingibt, erhält eine Bestätigung, die er bei einer Kontrolle (etwa am Flughafen durch die Bundespolizei) oder an einem Grenzübergang vorzeigen muss. Zusätzlich wird automatisch das zuständige Gesundheitsamt informiert, falls eine Quarantänepflicht vorliegt. Für den Landkreis Tuttlingen gilt, dass Städte, die über einen eigenen Kommunalen Ordnungsdienst verfügen die Kontrollen, wie bisher, ohne Unterstützung des Landratsamtes durchführen. Kommunen ohne eigenen Ordnungsdienst werden ab sofort durch das Gesundheitsamt unterstützt. Seit dem 18. Juli 2021 sind hier mehrere Teams im Einsatz und kontrollieren Privathaushalte, ob Quarantänevorschriften eingehalten werden.

 

Sollte die digitale Einreiseanmeldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder technischer Störungen nicht möglich sein, muss alternativ eine Ersatzmitteilung in Papierform ausgefüllt werden.

 

Testpflicht für Flugreisende aus dem Ausland

Alle Flugreisenden müssen bereits beim Check-in am Abflugort ein negatives Testergebnis vorweisen – auch dann, wenn sie aus Nicht-Risikogebieten nach Deutschland zurückkehren. Ohne negativen Test ist kein Mitflug möglich. Dies gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren. Aktuell ist noch offen, ob spätestens ab dem 1. August 2021 eine erweiterte Testpflicht gelten soll, ungeachtet dessen auf welchem Wege und mit welchem Transportmittel Reisende aus dem Ausland zurückkehren.

 

Absonderungspflicht

Wird bei Einreise aus einem normalen Risikogebiet der Nachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich. Ansonsten endet die Quarantänepflicht, die grundsätzlich zehn Tage beträgt, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Nachweises. Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich – dies gilt auch für Personen mit Genesenen- oder Impfnachweis.

 

Ausnahmen für Geimpfte und Genesene

Die Test- und Quarantänepflicht bei der Rückkehr aus Risikogebieten und Hochinzidenz-Gebieten entfällt für Genesene und vollständig Geimpfte. Der Nachweis über die Impfung oder die überstandene Infektion muss dazu jedoch auf dem Einreiseportal der Bundesrepublik gemeldet wer-den. Auch die Testpflicht vor der Rückreise mit dem Flugzeug aus dem Ausland entfällt für vollständig geimpfte und genesene Personen: Beim Checkin muss lediglich ein Impf- bzw. Genesenen-Nachweis vorgezeigt werden.

 

  • Als geimpft gelten in diesem Zusammenhang Reisende, deren vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Einreise nach Deutschland stattgefunden hat.

 

  • Als genesen gelten Reisende, deren Corona-Infektion mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.

 

  • Genesene Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten unterliegen auch weiterhin der Test- und Quarantänepflicht.

 

  • Für geimpfte Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten, die über einen vollständigen Impfschutz mit einem auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts bekanntgemachten, bestimmten Impfstoff verfügen, endet die Quarantäne mit Übermittlung ihres Impfnach-weises.

 

  • Als Beleg für eine vollständige Impfung oder Genesung wird ein ärztlicher Nachweis auf Papier oder digital auf Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch akzeptiert.

 

Diese Corona-Tests werden bei Einreise akzeptiert

Anerkannt werden derzeit folgende Tests: PCR-, LAMP- und TMA-Tests aus allen Staaten der EU und einigen weiteren Staaten so-wie Antigen-Schnelltests aus allen Ländern, sofern sie die von der WHO empfohlenen Mindestkriterien erfüllen. Der Testnachweis darf in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in Papierform oder digital vorliegen. Ein Antigentest darf maximal 48 Stunden (bei Virusvarianten-Gebieten 24 Stunden), ein PCR-Test maximal 72 Stunden alt sein. Für die Berechnung ist der Zeitraum zwischen Abstrich und Einreise maßgeblich. Alle Informationen zur Anerkennung von Corona-Tests für die Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland erteilt das RKI.

Wichtiger Hinweis zu Corona-Selbsttests Die sogenannten Corona-Selbsttests für zu Hause, die in Apotheken und im Handel erhältlich sind, werden bei Ein- oder Ausreisekontrollen nicht als Testnachweis akzeptiert. Hier ist ein ärztliches Zeugnis oder ein dokumentiertes negatives Schnelltestergebnis einer anerkannten Teststelle erforderlich.