Das Landratsamt Tuttlingen hat am 28. Juni 2021 offiziell festgestellt, dass die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Tuttlingen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 10 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner lag. Damit gelten ab Dienstag, 29. Juni 2021, die Lockerungen der „Inzidenzstufe 1“ der neuen Corona-Verordnung.

21-06-28 Bekanntmachung Feststellung Unterschreitung 7-Tage-Inzidenz von 10 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen

„Wir freuen uns sehr, dass im Landkreis Tuttlingen damit die derzeit größtmöglichen Freiheiten gelten und nochmals etwas mehr Normalität einkehren kann“, betont Landrat Stefan Bär. „Dennoch bitten wir die Bürgerinnen und Bürger weiterhin um ein umsichtiges Verhalten. Gerade im Hinblick auf das Fortschreiten der Delta-Variante ist es wichtig, sich an die grundsätzlichen Regelungen – Abstand halten, Hygiene praktizieren, Maske tragen, regelmäßig lüften – zu halten, auch um die neuen Freiheiten nicht zu riskieren.“

Folgende Regelungen der Inzidenzstufe 1 sind seit Dienstag, 29. Juni 2021, in Kraft:

 

Kontaktbeschränkungen: maximal 25 Personen dürfen sich treffen. Geimpfte sowie genesene Personen werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben zählen als ein Haushalt.

Private Veranstaltungen wie z.B. Hochzeitsfeiern können im Freien mit maximal 300 Personen ohne 3G-Nachweis (geimpft, getestet, genesen) bzw. in geschlossenen Räumen mit max. 300 Personen mit 3G-Nachweis stattfinden.

Öffentliche Veranstaltungen (z.B. Theater, Oper, Konzert, Floh-markt, Stadtfest etc.) sowie Wettkampfveranstaltungen im Sport können

 im Freien mit maximal 1.500 Personen ohne 3G-Nachweis, aber mit Maske bei über 300 Personen,

 in geschlossenen Räumen mit maximal 500 Personen ohne 3G-Nachweis,

 bei maximaler Kapazitätsauslastung von 30 % ohne 3G-Nachweis oder

 bei maximaler Kapazitätsauslastung von 60% ohne Ab-standsgebot und mit 3G-Nachweis

 

stattfinden.

Freizeiteinrichtungen (wie Freizeitparks, Hochseilgärten, Schwimmbäder etc.) und Kultureinrichtungen (wie Galerien, Mu-seen, Bibliotheken, Archive, Gedenkstätten etc.) können im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personen-anzahl und ohne 3G-Nachweis öffnen.

Außerschulische und berufliche Bildungsangebote (wie Volks-hochschulen, Jungendkunstgruppen etc.) können ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl stattfinden. Seite 3

 

Gastronomie und Vergnügungsstätten (wie Restaurants, Kneipen, Imbisse, Spielhallen etc.) können ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl öffnen.

Betriebskantinen und Mensen: Die Nutzung ist durch Angehörige der Einrichtung ohne besondere Regelungen gestattet.

Einzelhandel (sowie Dienstleistungs-/Handwerksbetriebe mit Kun-denverkehr): ohne besondere Regelungen.

Körpernahe Dienstleistungen: Wenn die Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, mit 3G-Nachweis.

Messen sind im Freien und in geschlossenen Räumen mit 1 Person je angefangene 3 m² oder ohne Beschränkung der Personenanzahl mit 3G-Nachweis möglich.

Beherbergungen sind ohne besondere Regelungen möglich.

Touristischer Verkehr (wie Schifffahrt, Seilbahnen, touristischer Busverkehr etc.) ist ohne Beschränkung der Personenanzahl mög-lich.

Bei Diskotheken sollen die Resultate der Modellprojekte abgewartet werden. Sie können mit einer Person je angefangene zehn Quad-ratmeter mit 3G-Nachweis öffnen.

Prostitutionsstätten können mit 3G-Nachweis öffnen. Seite 4

 

Sport kann im Freien und in geschlossenen Räumen ohne besonde-re Regelungen stattfinden.

Weiterhin gilt die Maskenpflicht grundsätzlich in geschlossenen Räumen, wie in Supermärkten, Arztpraxen, öffentlichen Gebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln, geschlossenen Haltestellen wie Bahn-hofsgebäuden usw.

Zudem gilt weiterhin die Abstandsregelung von 1,5 Metern zu an-deren Personen.

Zudem ist zu beachten, dass bei bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen ein Hygienekonzept und die Kontaktdatenerfassung erforderlich sind.