Die Landesregierung hat am 13. Mai 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 14. Mai 2021.

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21-05-13_auf_einen_Blick

Allgemeine Änderungen der Corona-Verordnung zum 14. Mai 2021

  • Die Corona-Verordnung wurde komplett neu gefasst und neu strukturiert. Daher gibt es Verschiebungen bei den Paragraphen. So finden sich beispielsweise die Kontaktbeschränkungen nicht mehr in § 9, sondern nun in § 10.
  • Bei der Maskenpflicht sind auch die Standards KF94 und KF99 mit aufgenommen.
  • Aufnahme der Ausnahmeregelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes für vollständig geimpfte und genesene Personen.
  • Die Ausnahmeregelungen für vollständige geimpfte Personen gelten nur, wenn sie keine akuten Symptome einer Corona-Infektion zeigen.
  • Die Zutritts- und Teilnahmeverbote in den verschiedenen Bereichen gelten für Personen, die einer Absonderunspflicht unterliegen und nicht wie bisher für alle Personen, die in den vergangenen 14 Tagen in Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person standen. Weiterhin gelten die Zutritts- und Teilnahmeverbote für Personen, die typische Symptome einer Corona-Infektion aufweisen, die die Maskenpflicht nicht erfüllen, oder die trotz entsprechendem Erfordernis weder einen negativen Testnachweis, eine Impfdokumentation noch einen Genesenennachweis vorlegen.
  • Bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zählen genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes nicht mehr zur maximalen Personenzahl hinzu.
  • Bei standesamtlichen Trauungen zählen genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes nicht mehr zur maximalen Personenzahl hinzu.
  • Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sind in den jeweiligen Bereichen von der Testpflicht befreit. Beispielsweise beim 1. Hilfe-Kursen oder im Schul- und Hochschulbetrieb.
  • Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Bolzplätze ist mit bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit. Das gilt nicht für Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen – diese sind weiterhin geschlossen und dürfen erst in der Öffnungsstufe 2 wieder unter Auflagen öffnen (siehe unten).
  • Anfänger-Schwimmkurse sind erlaubt.
  • Arbeitsmarkpolitische Maßnahmen und berufliche Fortbildungen dürfen unter den geltenden Hygieneauflagen wieder in Präsenz durchgeführt werden. Ab einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100 muss die Klassenstärke reduziert werden. Ab 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt (Bundesnotbremse).
  • Die theoretische Fahr-, Boots- und Flugausbildung darf wieder in Präsenz durchgeführt werden. Ab einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100 muss die Klassenstärke reduziert werden. Ab 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt (Bundesnotbremse).
  • Angebote der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung für Abschlussklassen können stattfinden.
  • Veranstaltungen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen (Abschlussklassen) können stattfinden.

 

Stufenplan für Öffnungsschritte bei sinkenden 7-Tage-Inzidenzen unter 100

Zum 14. Mai 2021 gilt in Baden-Württemberg ein Stufenplan zur schrittweisen Öffnungen bestimmter Einrichtungen und Aktivitäten. Die erste Stufe gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt. Sinkt die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis in den darauffolgenden 14 Tagen weiter, gelten die Öffnungen der Stufe 2. Nach weiteren 14 Tagen mit einer sinkenden 7-Tage-Inzidenz gibt es mit der 3. Stufe weitere Öffnungen.

Die Lockerungen treten nach Bekanntgabe durch die örtlichen Behörden – in der Regel das Gesundheitsamt – in Kraft. In Stadt- und Landkreise, in denen bereits in den fünf Tagen vor dem 14. Mai die 7-Tage-Inzidenz unter 100 lag können frühestens ab dem 15. Mai die Schritte der 1. Öffnungsstufe umsetzen.

Aktuelle Mitteilung dazu vom LRA Tuttlingen

https://www.landkreis-tuttlingen.de/Quicknavigation/Start/Landkreis-Tuttlingen-erstmals-wieder-unter-Inzidenz-von-165.php?object=tx,2328.7&ModID=7&FID=2527.13014.1&NavID=2328.32.1

14.05.2021

Landkreis Tuttlingen erstmals wieder unter Inzidenz von 165

Im Landkreis Tuttlingen darf aufgeatmet werden. Langsam, aber stetig haben sich die Infektionszahlen in der vergangenen Woche nach unten bewegt und es ist anzunehmen, dass sich dieser Trend in den kommenden Tagen fortsetzen wird. Sozialdezernent Bernd Mager zeigt sich verhalten optimistisch und zugleich erleichtert über die sukzessive Abnahme der Infektionen im Landkreis. „Heute verzeichnen wir insgesamt 14 neue Corona-Fälle. Am vergangenen Freitag lag diese Zahl noch bei 31 Fällen. Das ist im Vergleich ein erfreuliches Ergebnis“, so Mager. Der Landkreis befindet sich auf einem guten Weg und doch sind die wichtigen Meilensteine noch nicht erreicht. Am Donnerstag, dem 13. Mai wurde ein weiteres Mal die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg angepasst, die am Freitag, dem 14. Mai in Kraft tritt. Diese wirkt sich aktuell noch nicht auf die Situation des Landkreises Tuttlingen aus. „Aufgrund des noch immer sehr hohen Inzidenzwertes von 156 stehen die Regelungen der sogenannten „Bundesnotbremse“ der Landesverordnung vor“, erklärt Mager die Situation. „Wir müssen uns noch einige Tage gedulden, bevor auch wir von den schrittweisen Öffnungen profitieren.“ Mit Blick auf die Zahlen können voraussichtlich Schulen schon bald in den Wechselunterricht starten und auch Kindertageseinrichtungen von der Notbetreuung in den Regelbetrieb übergehen. Dazu muss der Inzidenzwert 5 Tage in Folge unter 165 liegen. Auch für den Einzelhandel stehen die Weichen auf grün. Schon bald könnte hier das „Click&Meet“-Verfahren wieder möglich werden. Mit richtig großen Veränderungen ist jedoch erst bei der Unterschreitung des Inzidenzwertes von 100 zu rechnen. „Hiervon sind wir derzeit noch entfernt und es wird noch etwas dauern“, bestätigt Mager die langsame, wenngleich stete Entwicklung. Für Genesene und Zweifachgeimpfte bedeutet das, dass sich Personen dieser Gruppen untereinander treffen und beispielsweise ohne negativen PCR-Test einen Friseurbesuch wahrnehmen oder eine Pflegeeinrichtung besuchen dürfen. Außerdem profitieren Genesene und Geimpfte von Erleichterungen bei Reisevorhaben (siehe dazu die individuellen, landesspezifischen Vorgaben der Länder auf der Internetseite des RKI), wobei grundsätzlich darum gebeten wird, von privaten Reisen bis auf Weiteres abzusehen.