Mit der aktuellen Änderung der Corona-Verordnung des Landes passt Baden-Württemberg die generellen Regelungen und die Notbremsen-Regelung an die bundeseinheitlichen Vorgaben des novellierten Infektionsschutzgesetzes des Bundes an.

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Generelle Regelungen

  • Absenkung der Altersgrenze bei Ausnahmeregelungen für Kinder, wie beispielsweise bei den Kontaktbeschränkungen oder bei Sport im Freien in Gruppen, auf einschließlich 13 Jahre (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 14. Geburtstag).
  • Fitnessstudios dürfen für dienstliche Zwecke, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport öffnen. Im Übrigen bleiben Fitnessstudios auch bei einer Inzidenz unter 100 geschlossen.
  • Erlaubt ist weiterhin der kontaktarme Freizeit- und Amateursport mit nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit. Liegt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100* ist Sport nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit.
  • Buchhandlungen dürfen unter den Auflagen für den Einzelhandel wieder öffnen und sind von der Notbremse ausgenommen.
  • Zoologische und botanische Gärten dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis unter 100 unter den Voraussetzungen für Click&Meet geöffnet bleiben und wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. Voraussetzung ist ein tagesaktueller (nicht älter als 24 Stunden) negativer Corona-Schnelltest, der durch eine offizielle Stelle durchgeführt wurde.

Anpassung Notbremse in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100*.

  • Hier gelten nun die Regelungen aus § 28b des novellierten Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes. Da Bundesrecht vor Landesrecht geht, darf Baden-Württemberg nicht hinter den Regelungen des Bundesgesetzes zurückbleiben. Um die Einheitlichkeit der Reglungen zu wahren, verzichtet Baden-Württemberg weitestgehend darauf, Regelungen aus dem IfSG zu verschärfen. Im Einzelnen ändern sich durch die bundeseinheitliche Regelung folgende Punkte zu den bisherigen Regelungen in Baden-Württemberg.
    • Treffen sind weiterhin mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Personen möglich. Allerdings hat der Bund die Altersgrenze für die von der Personenzahl ausgenommenen Kinder auf einschließlich 13 Jahre abgesenkt (vorher: einschließlich 14 Jahre).
    • Veranstaltungen im Rahmen von Todesfällen, wie Aussegnungen, Urnenbeisetzungen, dürfen nur mit maximal 30 Personen stattfinden. Hier ist keine Ausnahme für Kinder bis einschließlich 13 Jahre vorgesehen.
    • Die Ausgangsbeschränkung gilt nun von 22 Uhr (vorher 21 Uhr) bis 5 Uhr. Zusätzlich ist zwischen 22 Uhr und 24 Uhr im Freien allein ausgeübte körperliche Bewegung erlaubt. Dies gilt jedoch nicht für Sportstätten.
      • Da der Bund die bis 18. April in Baden-Württemberg geltende Ausnahme „An- und Abfahrt zur Wohnung bzw. Unterkunft des/der (Lebens-)Partner*in“ nicht mehr vorsieht, muss auch Baden-Württemberg diese Ausnahme aufheben, da Bundesrecht hier vor Landesrecht geht.
    • Allgemeinbildende Schulen müssen nun ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100* im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den Wechselunterricht gehen.
    • Allgemeinbildende Schulen müssen nun ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165* im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den Distanzunterricht gehen. Für die Klassenstufen 1 bis 7 wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.
    • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165* im jeweiligen Stadt- oder Landkreis nur noch Notbetreuung anbieten.
    • Bis zu einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- und Landkreis von bis zu 150* bleiben Click&Meet-Angebote im ansonsten geschlossenen Einzelhandel möglich. Voraussetzung ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf und die Erhebung der Kontaktdaten des/der Kunden/Kundin. Es gelten weiter die bisherigen Kundenbeschränkungen pro Verkaufsfläche – dies gilt auch für Bau- und Raiffeisenmärkte.
    • Im öffentlichen Personennah- und oder Fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste die Pflicht eine FFP2-/KN95-/N95-Maske zu tragen. Dies gilt sowohl während der Beförderung, als auch in den zum jeweiligen Angebot gehörenden Einrichtungen wie Bahnhöfen, Bushaltestellen, Taxisteigen oder sonstigen Wartebereichen. Das Servicepersonal muss beim Kontakt mit den Kundinnen und Kunden mindestens eine medizinische Maske tragen.
    • Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen weiter öffnen, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. Voraussetzung ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
    • Autokinos bleiben geöffnet
    • Kinder bis einschließlich 13 dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Anleitungspersonen brauchen einen durch eine offizielle Stelle durchgeführten negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
    • Der Betrieb von Fitnessstudios ist generell untersagt. Der Bund rechnet diese nicht mehr den Sportstätten, sondern den Freizeiteinrichtungen zu.
    • Um Friseur- und Fußpflegedienstleistungen wahrnehmen zu können, ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, erforderlich. Zusätzlich muss der/die Kunde/Kundin soweit es die Dienstleistung zulässt eine FFP2-/KN95-/N95-Makse tragen.

*Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen diesen Wert überschreitet. Bei der Zählung der maßgeblichen Tage werden die drei unmittelbar vor dem 23. April liegenden Tage mitgezählt. Werden an diesen drei Tagen die Schwellenwerte überschritten, gelten die Maßnahmen ab Samstag 24. April, – für Schulen und Kindertagesbetreuung ab Montag 26. April. Die Landesbehörden müssen den Tag, ab dem die Maßnahmen gelten am 23. April bekannt machen.