Mit Beschluss vom 7. März 2021 hat die Landesregierung eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erlassen. Die neuen Regelungen gelten ab 8. März 2021.
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Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung
Der Bund und die Länder haben sich bei ihrem Treffen am 3. März auf stufenweise inzidenzabhängige Lockerungen geeinigt. Diese sehen zum 8. März Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen vor. Fällt in einem Landkreis oder Stadtkreis die 7-Tage-Inzidenz stabil (also mindestens fünf Tage in Folge) unter 50, treten hier weitere Lockerungen in Kraft. In Landkreisen und Stadtkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, treten automatisch mit der sogenannten „Notbremse“ wieder Verschärfungen in Kraft. Mit „Landkreisen“ sind immer „Land- und Stadtkreise“ gemeint.
Grundlegende Lockerungen ab dem 8. März
- Einige Punkte (*) gelten nicht in Landkreisen, die dauerhaft über einer 7-Tage-Inzidenz von 100 liegen. Näheres finden Sie am Ende der Auflistung.
- Treffen von bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.(*)
- Buchhandlungen dürfen wieder unter den Hygieneauflagen für den Einzelhandel öffnen – Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.
- Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau-, und Raiffeisenmärkte dürfen wieder ihr komplettes Sortiment anbieten. Hier gelten ebenfalls die Hygieneauflagen für den Einzelhandel.
- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlichen Gruppen genutzt werden (nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten). Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nur im Freien möglich. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt.(*)
- Körpernahe Dienstleistungen sind wieder erlaubt. Dazu zählen Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen. Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben. Für die Mitarbeitenden braucht es ein Testkonzept.(*)
- Friseurbetriebe und Barbershops dürfen wieder alle Dienstleistungen anbieten. Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben.
- Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen. Bei der praktischen Ausbildung und Prüfung müssen Schüler*innen und Ausbildende eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Der Theorieunterricht darf nur online stattfinden.
- Der Einzelhandel darf sogenanntes „Click & Meet“ anbieten. Kund*innen können nach vorheriger Terminabsprache sich in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter (m²) gleichzeitig anwesend sein. In einem Geschäft mit 420 m² Verkaufsfläche, dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger Terminabsprache anwesend sein. Kund*innen und Beschäftige müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.(*)
- Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten besucht werden.(*)
- Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten können Archive, Bibliotheken und Büchereien wieder besucht werden.*
- Eheschließungen sind wieder unter der Teilnahme von 10 Personen möglich. Die Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit.
- Erste-Hilfe-Kurse sind wieder möglich. Voraussetzung ist, dass alle teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest haben.
Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50
- Stabil bedeutet: Das Gesundheitsamt muss feststellen, dass die Inzidenz seit fünf Tagen unter 50 liegt.
- Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte können unter geltenden Hygieneauflagen für diesen Bereich wieder komplett öffnen: Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.
- Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten können auch ohne vorherige Buchung besucht werden. Die Kontaktdaten der Besucher*innen müssen dokumentiert werden.
- Kontaktarmer Sport in kleinen Gruppen von nicht mehr als zehn Personen ist im Freien und auf Außensportanlagen möglich.
- Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen können Einzelunterricht und Unterricht für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahre anbieten. Dies gilt nicht für Ballett- und Tanzschulen.
- Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen können Einzelunterricht und Unterricht für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahre anbieten. Dies gilt nicht für Ballett- und Tanzschulen.
- Steigt in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 50, entfallen diese Lockerungen automatisch wieder.
Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 35
- Treffen von bis zu zehn Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei wieder mit.
„Notbremse“ in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100
Steigt in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, treten automatisch in diesem Landkreis folgende Beschränkungen in Kraft:
- Erweiterte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt plus eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
- Schließung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr.
- Schließung von Außensportanlagen für den Amateur und individuellen Freizeitsport. Individualsport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörende Person erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.
- Der Einzelhandel darf kein Click & Meet anbieten.
- Schließung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen), mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege.
- Wenn bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet (siehe § 20 Absatz 6 Nummer 1 bis 12 der Corona-Verordnung).
Weitere Änderungen in der Corona-Verordnung
- In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind muss eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
- Der 7-Tage-Inzidenzwert für mögliche regionale Ausgangbeschränkungen wird von 50 auf 100 angehoben.
- Ab dem 15. März sind Leistungen und Maßnahmen nach § 11 8. Sozialgesetzbuch wieder erlaubt (Jugendarbeit).
- Anpassungen beim Zutritts- und Teilnahmeverbot. Das Zutritts und Teilnahmeverbot betrifft:
- Personen, die in dem vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen (bisher 10 Tage).
- Personen, die entgegen den Vorschriften keinen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorlegen, wo dieser gefordert ist, beispielsweise bei Gesichtsbehandlungen bei körpernahen Dienstleistungen.
- Überführung der Ressort-Verordnungen für besondere Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe in die Corona-Verordnung (§ 14a).
- Redaktionelle Anpassungen.