Bekämpfung Coronapandemie: deutliche Ausweitung Anzahl Impfberechtigte

Seit 1. März ist der Kreis der Impfberechtigten seitens des Landes deutlich ausgeweitet worden. Fast eine Million Menschen sind landesweit betrachtet zusätzlich impfberechtigt. Die Entscheidung des Landes kam sehr kurzfristig. Gerade auch deshalb, gibt es einen großen Informationsbedarf seitens der Bevölkerung. Unsere beiden Hausarztpraxen, haben in der beiliegenden Mitteilung erläutert, wer zusätzlich impfberechtigt ist und unter welchen Voraussetzungen Atteste als Nachweis der Impfberechtigung ausgestellt werden dürfen.

Anbei die Erläuterungen unserer Hausarztpraxen im Wortlaut:

„Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die Ärzteschaft bittet Sie bezüglich der Atteste für die Coronaimpfung um Ihre Mithilfe. Sehen Sie bitte von Anfragen in den Arztpraxen ab. Hier steht alles Wichtige:

Ab 1.3.21 können sich alle (!) Menschen zwischen 18 und 64 Jahren mit bestimmten Vorerkrankungen zur Impfung anmelden.

 

Übersicht

18-64 Jahre alt? – Impfung mit AstraZeneca  bei bestimmten Vorerkrankungen  und nur mit Attest möglich:

Trisomie 21

Demenz oder geistige Behinderung

schwere (!) psychiatrische Erkrankung

Fortschreitender Krebs oder Krebsdiagnose vor <5 Jahren

schwere (!) chronische Lungenerkrankung (COPD, Mukoviszidose)

Diabetes mellitus mit Langzeitzucker > 7,5%

Leberzirrhose oder andere chronische Lebererkrankung

chronische Nierenerkrankung

Organtransplantierte

schwerste Fettsucht (BMI>40)

 

Wenn eine dieser Erkrankungen vorliegt, dürfen Sie sich zur Impfung anmelden.

Das Attest wird erst nach der Terminvergabe benötigt! Also: Erst anmelden, dann beim Hausarzt Attest erfragen.“

 

Wer außerdem noch in den Kreis der Impfberechtigten aufgerückt ist, sehen Sie hier:

Impfberechtigung Baden-Württemberg

(NEU 08.03.21) Ergänzende Ausführungen zu Kontaktpersonen für Pflegebedürftige

Pflegebedürftige Mitbürgerinnen und Mitbürger bzw. deren gesetzlicher Vertreter dürfen zwei enge Kontaktpersonen zwischen 18 und 64 Jahren zum Impfen bestimmen. Der Pflegebedürftige oder dessen Vertreter bestätigt formlos mit seiner Unterschrift den Kontaktpersonenstatus  und fügt eine Ausweiskopie des Pflegebedürftigen bei. Weiterhin ist als Nachweis der Pflegebedürftigkeit eine Kopie des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der jeweiligen Krankenversicherung beizufügen. Diese ist zwingend erforderlich, um die Impfberechtigung  für die pflegenden Angehörigen nachzuweisen. Ein ärztliches Attest ist nicht notwendig