CORONA: Gemeinden und Landratsamt verständigen sich auf einheitliches Vorgehen für Einschränkungen bei Veranstaltungen im privaten Bereich.

124_PM Gemeinden und Landratsamt verständigen sich auf einheitliches Vorgehen für Einschränkungen be

Am heutigen Dienstag, dem 13. Oktober 2020 trafen sich Landrat und Bürgermeister des Landkreises Tuttlingen zu einer Sondersitzung. Im Mittelpunkt der Beratungen stand der Umgang mit künftigen Regelungen, die durch die Überschreitung des ersten 7-Tage-Schwellenwertes im Bereich privater Veranstaltungen notwendig werden. Außerdem nähern sich die Infektionszahlen im Landkreis bereits der nächsten, roten Warnstufe. Wird der Inzidenzwert von 50 infizierten Personen je 100.000 Einwohnern überschritten, dann gelten weitere Regelungen, die die Personenanzahl geladener Gäste bei privaten Veranstaltungen – ob nun in angemieteten oder privaten Räumlichkeiten – nochmals nach unten korrigieren.

Für die erste Warnstufe – 35 Infizierte innerhalb der 7-Tage-Inzidenz – gilt für private Veranstaltungen in angemieteten Räumlichkeiten, zum Beispiel bei Hochzeiten oder großen, runden Geburtstagen, dass die Gästeanzahl auf 50 Personen abzusenken ist. In privaten Räumlichkeiten beschränkt sich die Gästeanzahl dann auf nur 25. Überschreitet der Landkreis die kritische Marke von 50 infizierten Personen, so senken sich die Zahlen in angemieteten Räumlichkeiten von 50 auf 25 und in privaten Räumen auf nur 10 Gäste. Diese Maßnahmen sind notwendig. Nachweislich hat sich rund die Hälfte der infizierten Personen im Landkreis Tuttlingen während einer privaten Großveranstaltung angesteckt und das schnell übertragbare Virus COVID-19 in alle Richtungen weitergegeben. Auch andere Landkreise bestätigen, dass vor allem größere Privatfeiern für das Nachobenschnellen der Infektionszahlen verantwortlichen seien. Mit der jetzt getroffenen Regelung setzen die Gemeinden und der Landkreis einen entsprechenden Erlass des Sozialministeriums um. Die Regelungen gelten so lange, bis die entsprechenden Schwellenwerte sieben Tage in Folge wieder unterschritten werden.

Im Landkreis Tuttlingen möchte man einheitlichen Verfahren für die Gemeinden folgen. „Unsere Gemeindestruktur ist sehr kleinteilig. Es macht Sinn, wenn alle Gemeinde sich auf einen einheitlichen Umgang mit den neuen Regelungen einigen“, erklärt Landrat Stefan Bär. Die jetzigen Beschränkungen treffen ausschließlich für private Veranstaltungen zu. Weitergehende Regelungen wie beispielsweise die Einführung einer Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen wurden zwar aktuell diskutiert, zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht für erforderlich gehalten. Abhängig von der weiteren Entwicklung der Fallzahlen können zusätzliche Maßnahmen notwendig werden, über die dann bedarfsgerecht und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit entschieden wird. Alle anderen Regelungen des Landes, zum Beispiel für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen oder aber für den Besuch von Gaststätten, gelten nach wie vor uneingeschränkt.

 

Was ist künftig erlaubt? – Regelungen im Überblick

Die Bürgermeister des Landkreises haben sich auf folgende Umsetzungen in ihren Gemeinden geeinigt:

  1. Es gelten einheitliche Obergrenzen für alle privaten Veranstaltungen. Für den Schwellenwert 35 Infizierter gilt 50 Gäste in angemieteten Räumen, in privaten Räumen sind 25 Gäste erlaubt. Wird der Wert von 50 Infizierten überschritten, so gelten die Obergrenzen von 25 Gästen in angemieteten Räumen und 10 Gästen in privaten Räumen.
  2. Wird der maßgebliche Schwellenwert 7 Tage in Folge unterschritten, so treten die Allgemeinverfügungen wieder außer Kraft.
  3. Die Allgemeinverfügungen umfassen den Bereich der privaten Veranstaltungen. Private Veranstaltungen unter Einhaltung der neuen Obergrenze dürfen auch weiterhin in kommunalen Räumlichkeiten stattfinden.
  4. Für Veranstaltungen der Gemeinden oder von Vereinen, die vergleichbar sind mit privaten Veranstaltungen, gelten die gleichen Regelungen hinsichtlich der Obergrenzen. Die Gemeinden möchten so auch ihrer Vorbildfunktion Rechnung tragen.
  5. Auf die Durchführung von Weihnachtsmärkten wird in diesem Jahr ganz bewusst verzichtet.
  6. Für kulturelle Veranstaltungen (u. a. Theater, Lesungen, Konzerte, Podiumsdiskussionen, Vortragsreihen, Ausstellungseröffnungen, uvm.) gelten nach wie vor die allgemeinen Corona-Regelungen. Es wird empfohlen, auf eine Pausenbewirtung sowie einen anschließenden Umtrunk zu verzichten.