Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) 1

1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten der Vierten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 16. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung)

Vom 9. Mai 2020 (in der ab 29. Juni 2020 gültigen Fassung)

2020_06_16_LReg_CoronaVO 4.Änd 29062020_oÄ

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird verordnet:

§1 Einschränkung des Betriebs an Schulen

(1) Der Betrieb der öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft ein-schließlich der Grundschulförderklassen und Schulkindergärten ist gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs (Corona-Verordnung Schule) oder den durch Verordnung des Sozialministeriums nach § 1d Absatz 2 getroffenen Bestimmungen möglich ist:

  1. es ist der in der Corona-Verordnung Schule in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Abstand zwischen den Personen einzuhalten (Abstandsgebot),
  2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach und eine Trennung von Schülergruppen eingehalten wer-den können,
  3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen
  4. a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,
  5. b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden,
  6. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden.

Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.

(2) Die Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke ist untersagt, soweit sie nicht nach den Regeln der Corona-Verordnung Schule gestattet ist.

(3) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass

  1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und

 

  1. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.

§1a Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen

(1) An den Kindertageseinrichtungen ist ein Regelbetrieb nach Maßgabe der folgenden Absätze gestattet. Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in konstanten Gruppen.

(2) Zwischen den in der Einrichtung tätigen sowie zu anderen in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu wahren. Zu den und zwischen den in der Einrichtung betreuten Kindern gilt das Abstandsgebot nach Satz 1 nicht.

(3) Die Entscheidung ob und in welchem Umfang ein Kind wieder am Betrieb der Einrichtung teilnehmen kann, trifft deren Leitung. Der Betreuungsumfang kann hinter den betriebserlaubten Zeiten zurückbleiben.

(4) Steht die sich aus dem Mindestpersonalschlüssel der Kindertagesstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebende Mindestpersonalanzahl pandemiebedingt nicht zur Verfügung, kann diese um bis zu 20 vom Hundert unterschritten werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. Wird die Mindestpersonalanzahl um mehr als 20 vom Hundert unterschritten, ist insoweit Ersatz durch eine geeignete Erziehungs- und Betreuungsperson erforderlich. Die Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels ist dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) anzuzeigen. Darüber hinaus kann mit Zustimmung des KVJS von den Höchstgruppengrößen abgewichen werden.

(5) Der Betrieb von Teilen der Einrichtung ist in anderen als den im Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis genannten Räumlichkeiten zulässig, sofern der Träger gegenüber dem KVJS erklärt, dass von den baulichen Gegebenheiten und der Ausstattung der Räume keine Gefährdungen für die Kinder ausgehen.

(6) Die gemeinsamen Schutzhinweise für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen während der Coronapandemie des KVJS, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes in ihrer jeweils gültigen Fassung sind um-zusetzen.

(7) Der Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern

  1. die Schutzhinweise gemäß Absatz 6 in ihrer jeweils gültigen Fassung umgesetzt werden,
  2. zwischen den in der Einrichtung anwesenden Erwachsenen, soweit sie nicht zum gleichen Haushalt gehören, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.

 

§1b Erweiterte Notbetreuung

(1) Für Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie der entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Ein-richtung teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet.

(2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist. Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide

  1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, oder

 

  1. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen

 

und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 2 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter An-legung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 5 die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 2 und Alleinerziehende nach Satz 3 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

(3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen,

  1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Al-leinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist,
  2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist, oder
  3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben.

(4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume so-wie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde zu entscheiden.

(5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um die-se Hygienehinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.

(6) (aufgehoben)

(7) (aufgehoben)

(8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sind insbesondere

  1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
  2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung ein-schließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
  3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,
  4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justizvoll-zugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a und Absatz 1 genannten Einrichtungen,
  5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen ein-schließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundes-wehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,
  6. Rundfunk und Presse,
  7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
  8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
  9. das Bestattungswesen.

(9) (aufgehoben)

§1c Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot

(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen nach §§ 1 und 1a und von der erweiterten Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder,

  1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
  2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur oder Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen, oder
  3. entgegen der Aufforderung der Einrichtung die Erklärung nach Absatz 2 nicht vorgelegt haben.

(2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine Kindertageseinrichtung, einen Schulkindergarten, eine Grundschulförderklasse, eine Grundschule oder die entsprechende Stufe eines SBBZ besuchen, geben nach Aufforderung durch die Einrichtung eine Erklärung ab, dass

  1. keiner der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 vorliegt,
  2. sie die Einrichtung umgehend informieren, sofern solche Ausschlussgründe nachträglich eingetreten sind,
  3. sie ihr Kind bei Auftreten von Krankheitsanzeichen während des Unterrichts oder der Betreuung umgehend aus der Einrichtung abholen.

Die Einrichtungen fordern diese Erklärung vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs ohne Abstandsgebot sowie nach Ferientagen ein.

(3) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§1d Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. den Betrieb nach den §§ 1 und 1a sowie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageentsprechend auszuweiten oder einzuschränken und die einzuhaltenden Hygiene- und Abstandsregeln hierfür festzulegen,
  2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassenstufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppengrößen festzulegen, und
  3. für Bildungsangebote, soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs insoweit festzulegen.

(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und für Tätigkeiten im Rettungsdienst und an Fachschulen für Sozialwesen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums lageentsprechend auszuweiten oder einzuschränken sowie die einzuhaltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz festzulegen.

 

§2 Hochschulen, Akademien des Landes, Landesbibliotheken und Archive

(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien nach dem Akademiengesetz sowie in den privaten Hochschulen (Hochschulen) bleibt bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 ausgesetzt; digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparier-kurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend not-wendig sind. Landesbibliotheken, wissenschaftliche Bibliotheken an den Hochschulen und Archive können geöffnet werden.

(2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Die Studierendenwerke können unter entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Mensen und Cafeterien zur Nutzung ausschließlich durch immatrikulierte Studierende, Doktoranden und Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept ist den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen.

(3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als zwanzig Personen bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze 3, 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.

(4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3 zugelassen werden, stattfinden; dies gilt auch für hochschulische Veranstaltungen außerhalb des Geländes der Hochschulen. Auf dem Gelände der Hochschulen können kulturelle Veranstaltungen von den Rektoraten und Leitungen unter entsprechender Anwendung der Corona-Verordnung Veranstaltungen und Veranstaltungen des allgemeinen Hochschulsports unter entsprechender Anwendung der Corona-Verordnung Sportstätten in der jeweils geltenden Fassung zugelassen werden.

(5) Die Hochschulen gewährleisten in ihren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. Näheres

bestimmen die Rektorate, wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhältnismäßig ist.

(6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zulassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 3 zugelassen werden

  1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und
  2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.

(7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist.

(8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der Hochschule für Polizei“ entsprechend.

 

§3 Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 nur alleine oder in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder mit bis zu zehn Personen gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus

 

  1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen sowie in Flughafengebäuden und

 

  1. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren

 

eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Grün-den unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.

(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als zwanzig Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich

  1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,
  2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
  3. dem eigenen Haushalt angehören

sowie für deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.

(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, An-sammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie

  1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs einschließlich der innerberieblichen und -dienstlichen Aus- und Weiterbildung,

 

  1. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

 

  1. der Daseinsfür- oder -vorsorge,

 

 

  1. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise der Gewinnung von Blutspenden und der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe im Sinne von § 20h des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 3 getroffen werden, oder

 

  1. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes

 

zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, An-sammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Notarinnen und Notare des Landes. Bei Versammlungen nach Satz 1 Nummer 5 haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen, wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden kann.

(4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektions-schutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwaschungen zu erlassen.

(5) (aufgehoben)

(6) Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern, auch in Betrieben, Behörden und Ein-richtungen, sind bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt; bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden außer Betracht. Ab-satz 3 Satz 1 Nummer 5 sowie Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung über die vorstehenden Absätze sowie die §§ 1 bis 2 und § 4 Absatz 6 und die auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen hinaus Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1 mit bis zu 500 Teil-nehmern einschließlich der Proben und Vorbereitungsarbeiten zu gestatten und hierfür zum Schutz vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 spezielle Bedingungen und An-forderungen, insbesondere Hygienevorgaben und maximale Teilnehmerzahlen, festzulegen.

(7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1, 2 und 6 Satz 1 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder

 

  1. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.

 

§3a Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende

Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Regelungen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Virus SARS-CoV-2 zu erlassen, insbesondere

  1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
  2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Vorausset-zungen für die Absonderung hinzuweisen,
  3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und
  4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG ein-schließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben,

sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben.

 

§4 Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen

(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 für den Publikumsverkehr untersagt:

  1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser, Freilicht-theater,

 

  1. Kinos,

 

  1. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,

 

  1. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitness-studios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,

 

  1. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,
  2. Clubs und Diskotheken,
  3. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen und
  4. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.

(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:

  1. Kultureinrichtungen jeglicher Art und Kinos, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen ist,

 

  1. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten,

 

  1. Autokinos,

 

 

  1. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder und Saunen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,

 

  1. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitness-studios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,

 

  1. Häfen und Flugplätze,

 

  1. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen ist, und

 

  1. ab 15. Juni Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 9 zugelassen ist.

 

(3) Besucher und Kunden von Einrichtungen und Betrieben mit Publikumsverkehr haben, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und an den in § 3 Ab-satz 1 Satz 3 angeführten Orten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von der Abstandspflicht sind Gruppen mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder mit bis zu zehn Personen; außerhalb des öffentlichen Raums gilt die Abstandspflicht nicht für erlaubte Veranstaltungen und Ansammlungen nach § 3 Absatz 2. Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass gemäß den Sätzen 1 und 2 Abstand gehalten wird. Die Abstandspflicht gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.

(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von Einrichtungen, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Vorschriften dieser Verordnung nähere Bestimmungen getroffen sind, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten und hierzu Bedingungen und An-forderungen, insbesondere über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben, festzulegen.

(5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinausgehende oder da-von abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandelsbetriebe, Handwerker, Vergnügungsstätten, Betriebe in den Bereichen Tattoo und Piercing, Massage, Kosmetik, Nagel-pflege und Fußpflege, Sonnenstudios, Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohnmobilstellplätze, Freizeitparks sowie für das Gaststättengewerbe festzulegen.

(6) Für Bildungsangebote jeglicher Art einschließlich der Abnahme von Prüfungen, auch wenn diese außerhalb von Bildungseinrichtungen erbracht werden, gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. Abweichend von Absatz 3 Sätze 3 und 4 finden die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie § 1 Absatz 3 Anwendung. Das für den Gegenstand des Bildungsangebots jeweils fachlich zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bedingungen und Modalitäten für die Erbringung, etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppen-größen, sowie über die Sätze 1 und 2 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, die innerbetriebliche und -dienstliche Aus- und Weiterbildung sowie die in den §§ 1 bis 2 oder auf deren Grundlage durch Rechtsverordnung geregelten Angebote.

(7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Modalitäten für den Betrieb an Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrößen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen.

(8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder und Saunen sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen Bedingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme des Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässige Trainingsformate sowie über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevor-gaben festzulegen. Darüber hinaus können sie durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Profisport den Betrieb weitergehend gestatten und Regelungen nach Satz 1 sowie zur Absonderung von Profisportlern sowie deren Trainern, Betreuern und weiteren beteiligten Personen treffen.

(9) Das Sozialministerium und das Verkehrsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme des Betriebs sowie über Absatz 3, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3, hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für den öffentlichen Personenverkehr und den touristischen Verkehr festzulegen.

§4a

(aufgehoben)

 

§5 Erstaufnahmeeinrichtungen

(1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen.

(2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen.

 

§6 Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, für

  1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG,

 

  1. teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,

 

  1. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,

 

  1. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere

 

  1. a) Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie

 

  1. aa) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, beispielsweise demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und
  2. bb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen,
  3. b) Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO und

 

  1. c) Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO

 

nähere Regelungen zu einer lageangepassten Verwirklichung des Schutzes vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 im Hinblick auf Bedienstete, Bewohner, Besucher und sonstige Dritte durch Rechtsverordnung festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt werden, dass

  1. diese Einrichtungen und Angebote nicht oder nur unter bestimmten Vorausset-zungen oder in räumlich, zeitlich und personell eingeschränktem Umfang betreten, verlassen oder sonst wahrgenommen werden dürfen,

 

  1. bestimmte Konzepte zum Hygieneschutz zu erstellen und Informationspflichten zu erfüllen sind,

 

  1. bestimmte Hygienevorgaben einzuhalten sind, insbesondere ein Mindestabstand oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung,

 

  1. die Leitung der Einrichtung Namen und Adresse von Besuchern zur Nachverfolgung beim Auftreten von Infektionen erheben und bis zu vier Wochen speichern darf und

 

  1. bei Nichteinhaltung der Vorgaben oder sonstigem Auftreten infektionsrelevanter Umstände eine sofortige Beendigung eines Besuchs der Einrichtung oder des Angebots durch die Leitung erfolgen kann.

 

§7 Betretungsverbote

In den in § 1 Absatz 1, § 1a Absatz 1 und 7 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

 

§8 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maß-nahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.

(2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheits-behörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist

  1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
  2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des Vollzugs von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,
  3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektions-schutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und
  4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

 

§9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,
  2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
  3. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als zwanzig Personen teilnimmt,
  4. entgegen § 3 Absatz 7 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht einhält,
  5. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,
  6. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,

 

  1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder

 

  1. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt.

 

(2) In Rechtsverordnungen nach § 1d, § 3 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3, § 3a, § 4 Absätze 4 bis 9, § 4a Absatz 4, § 5 Absatz 2 und § 6 können Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die darin enthaltenen Bestimmungen vorgesehen werden.

 

§10 Inkrafttreten

(1) § 4 Absätze 5 und 8 dieser Verordnung treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 11. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 17. März 2020, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, außer Kraft.

 

§ 11 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 außer Kraft, mit Ausnahme von § 3 Absatz 6 Sätze 1 und 2, die am 31. August 2020 außer Kraft treten. Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung.

Stuttgart, den 9. Mai 2020

 

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Kretschmann

Strobl

Sitzmann

Dr. Eisenmann Bauer

Untersteller

Dr. Hoffmeister-Kraut

Lucha

Hauk

Wolf

Hermann

Erler