Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)1 vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 4. Mai 2020)

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infek-tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

Corona Verordnung 04.05.2020

§ 1 Einschränkung des Betriebs an Schulen

(1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind
1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer
schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in
freier Trägerschaft,
2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,
3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen
Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule
untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist.

(2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an den öffentlichen
Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger, die der Vorbereitung auf schulische Abschlussprüfungen dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen möglich ist:

1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere
körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist,
2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen
insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das
Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung von Schülergruppen eingehalten werden können,
3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen
Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen
a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und
ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,
b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden,
4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen
Reinigungsmittel gereinigt werden.
Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums zu beachten.

(2a) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist.

(3) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass
1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern
zwischen den Tischen besteht, und
2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.

§ 1a Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen

Bis zum Ablauf des 15. Juni ist der Betrieb von
1. Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und
2. Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege außerhalb des Haushalts
des Erziehungsberechtigten untersagt, soweit nicht nach § 1b eine Notbetreuung betrieben wird.

§ 1b Erweiterte Notbetreuung

(1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet.

(2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide
1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung
der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, und sie unabkömmlich sind
oder
2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen
und dabei unabkömmlich sind
und sie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

(3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen,
1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist,
2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich
ist oder
3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben.
Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um die nach den
Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder.

(4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung zu entscheiden.

(5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.

(6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.

(7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gelten die Absätze 2 bis 5
entsprechend mit der Maßgabe, dass die in der Pflegeerlaubnis vorgesehene Kinderzahl, maximal jedoch fünf Kinder in konstant zusammengesetzten Gruppen betreut werden dürfen.

(8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere
1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation,
Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie
gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste,
die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und
Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,
4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a genannten Einrichtungen,
5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz, sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARSCoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,
6. Rundfunk und Presse,
7. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
9. das Bestattungswesen.

(9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 1c Ausschluss von der Teilnahme, Betretensverbot

(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen nach § 1 und
von der erweiterten Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen, Schüler sowie Kinder,
1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem
Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

(2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die
Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 1d Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a sowie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageentsprechend auszuweiten oder einzuschränken,
2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zu
den Schularten, Klassenstufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die
der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppengrößen festzulegen,
3. für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen, soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere
Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs insoweit
festzulegen.

(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich der Durchführung von Prüfungen an den in § 1 Absatz 2a genannten Einrichtungen einzuschränken oder
auszuweiten und
2. für die in § 1 Absatz 2a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zur
Wiederaufnahme, zum Betreten und zur Durchführung des Schul- und Prüfungsbetriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz
zu treffen.

§ 2 Hochschulen, Akademien des Landes

(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der DHBW, den Akademien des Landes sowie in den privaten Hochschulen bleibt bis zum 10. Mai 2020 ausgesetzt; er wird ab 20. April 2020 in digitalen Formaten wiederaufgenommen. Bereits begonnener Studienbetrieb wird in digitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (z. B. Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben bis 10. Mai 2020 geschlossen.

(2) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 10. Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze 3 und 6 findet entsprechende Anwendung.

(3) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 2 ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien ersetzbar sind.

(4) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhältnismäßig ist.

(5) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zulassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zugelassen werden
1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
und
2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.

(6) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule oder Akademie in eigener Verantwortung. Die Hochschulen und Akademien sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten für das „Präsidium Bildung der Hochschule für Polizei“ entsprechend.

§ 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 10. Mai 2020 nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus
1. im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen und
2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren
eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.

(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 10. Mai 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen
1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und
Enkelkinder oder
2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in §§ 1 und 1a genannten Bereiche.

(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie
1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder
2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung untersagt
ist, oder
3. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes
zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 4 getroffen werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen, wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden kann.

(4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwaschungen zu erlassen.

(5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.

(5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe einschließlich von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.

(6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen
Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder
2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung
des Termins nicht möglich ist.

§ 3a Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende

Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere
1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei
den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,
3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und
4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb
von Baden-Württemberg haben, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben; dabei können auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen vorgesehen werden.

§ 4 Schließung von Einrichtungen

(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 10. Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt:
1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen, soweit diese
nicht in §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind,
3. Kinos,
4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,
5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren Sicherung der
Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist,
6. Jugendhäuser,
7. (aufgehoben)
8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,
9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede
sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,
10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars,
Clubs, Diskotheken und Kneipen,
11. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
12. (aufgehoben)
13. öffentliche Bolzplätze,
14. Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios sowie
Sonnenstudios,
15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und
16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.

(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung, auch über den Zeitraum nach Absatz 1 hinaus, bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung den Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium ausnahmsweise nach Maßgabe näherer Bestimmungen insbesondere zum Infektionsschutz zu gestatten.

(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
1. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen,
2. Abhol- und Lieferdienste,
3. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei
§ 1 Absatz 3 entsprechende Anwendung findet,
4. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken
sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,
5. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive,
6. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten, jeweils ab dem 6.
Mai 2020,
7. Autokinos,
8. zoologische und botanische Gärten, jeweils ab dem 6. Mai 2020,
9. Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im Bereich der schulischen, beruflichen oder dienstlichen Bildung, der nach dem SGB III oder dem SGB II geförderten Bildung, zur Integration oder zur deutschen Sprachbildung von Migrantinnen und Migranten erbringen und die Voraussetzungen nach Absatz 6 erfüllt sind,
10. Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 gestattet ist, und
11. öffentliche Spielplätze ab dem 6. Mai 2020.

(4) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.

(5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 4 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandelsbetriebe und Handwerker festzulegen.

(6) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 9 gelten abweichend von Absatz 4 die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Absatz 3 entsprechend. Die Wiederaufnahme des Betriebs erfolgt
1. an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III, Berufsvorbereitungsmaßnahmen nach §§ 51 ff. SGB III, Maßnahmen zur außerbetrieblichen Ausbildung nach §§ 73 ff. SGB III oder gleichartige Maßnahmen nach § 16 SGB II stattfinden, soweit die Teilnehmenden bis 31. Dezember 2020 eine Prüfung ablegen werden,
2. an Industrie- und Handelskammern einschließlich deren Auftragnehmern, die Unterrichtungen nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und § 34a Absatz 1a Nummer 2 der Gewerbeordnung oder § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gaststättengesetzes durchführen,
3. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der
Handwerksordnung (insbesondere Gesellen-, Meister- und Fortbildungsprüfungen)
sowie vergleichbarer berufsbezogener Abschlussprüfungen (insbesondere Sach- und
Fachkundeprüfungen) durch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
und Innungen oder das Regierungspräsidium Tübingen – Landesstelle für Straßentechnik, wobei das Ablegen der genannten Abschlussprüfungen auch in Räumen außerhalb von Schulen und Einrichtungen zulässig ist,
4. an Einrichtungen, die keine Schulen nach § 2 des Schulgesetzes für BadenWürttemberg sind und in denen Aufstiegsfortbildungen stattfinden, die die Voraussetzungen für §§ 2 und 2a des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung erfüllen,
5. an Einrichtungen, in denen Kurse der überbetrieblichen Berufsausbildung nach § 2
Absatz 1 Nummer 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 6 des Berufsbildungsgesetzes sowie
nach § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung stattfinden; Unterrichtungen
sind möglich für Kursteilnehmer im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr ihrer Ausbildung,
6. an Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsberufe,
7. an gesetzlich sowie staatlich anerkannten Ausbildungsstätten im Sinne des § 7 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz,
8. an amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten im Sinne des § 36 Fahrlehrergesetz einschließlich der Fahrlehrerprüfung nach § 8 Fahrlehrergesetz,
9. an Ausbildungsstätten, die Qualifizierungsmaßnahmen für Schienenverkehr durchführen, die mit nachweispflichtigen Qualifikationen (NAQ) abgeschlossen werden, und
10. an Einrichtungen, in denen Leistungen zur schulischen Bildung, zur Integration, zur deutschen Sprachbildung oder zur nach dem SGB III oder SGB II geförderten Bildung erbracht werden, zur Vorbereitung einschließlich Nachhilfe auf anstehende schulische Prüfungen, insbesondere Schulfremdenprüfungen an Schulen nach § 1, zur
Durchführung von Integrationskursen und Kursen für Deutsch als Zweitsprache und
zur Durchführung von Abschlusskursen, die nach SGB III oder SGB II gefördert werden, einschließlich der Abnahme von mit derartigen Bildungsangeboten verbundener Prüfungen.
Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erbringung weiterer Bildungsangebote der beruflichen und dienstlichen Bildung zuzulassen und hierfür sowie für Angebote nach Satz 2 über Satz 1 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen.

(7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs an Musikschulen und Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrößen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen.

§ 4a Einrichtungen nach § 111a SGB V

(1) In allen Einrichtungen nach § 111a des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) ist
die Durchführung von Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maßnahmen bis 10. Mai 2020 untersagt.

(2) Andere Kinder dürfen Einrichtungen nach § 111a SGB V nicht betreten.

(3) Die Leitung der Einrichtung kann nach Abwägung aller Umstände Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen. Bei der Abwägung sind insbesondere die erhöhten Infektionsgefahren in der Einrichtung und für die sich in ihr aufhaltenden Personen zu berücksichtigen.

§ 5 Erstaufnahmeeinrichtungen

(1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satz 1 anordnen.

(2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen.

§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Über den Zugang zu
1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,
2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.

(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute  Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss. Die Einrichtungen entscheiden, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in
der Information nach Absatz 9 hin.

(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

(4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.

(4a) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes haben das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung bei der Einrichtung anzuzeigen. Während des Aufenthalts außerhalb der Einrichtung sind Sozialkontakte außerhalb des öffentlichen Raums zu mehr als weiteren vier Personen verboten. Bei der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine Händedesinfektion vorzunehmen. Bewohnerinnen und Bewohner, die die Einrichtung verlassen, sind verpflichtet, nach der Rückkehr in den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtung für die Dauer von 14 Tagen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Das gilt entsprechend, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner in einem Doppelzimmer
lebt, in Situationen, in denen dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern nicht eingehalten werden kann.

(5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.

(6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes, zugelassen werden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden.

(7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere:
1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch
(SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung
(UstA-VO) wie
a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und
b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und
pflegebedürftige Menschen;
2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und
3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO.

(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern.

(9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.

§ 7 Betretungsverbote

In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

§ 8 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor
Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.

(2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist
1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der
Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des Vollzugs von Maßnahmen
nach dem Infektionsschutzgesetz,
3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und
4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer
isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,
1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung von
jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt,
3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht einhält,
4. (aufgehoben)
5. (aufgehoben)
6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,
7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung des
Sozialministeriums erlassene Bestimmung nicht einhält,
8. (aufgehoben)
9. (aufgehoben)
10.entgegen § 4 Absatz 4 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
10a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unterbringungs- und
Versorgungsbereich verlässt oder gegen eine Regelung zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahme nach § 5 Absatz 2
verstößt,
11.entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten Einrichtungen betritt,
12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und
Umfeld von Pflege anbietet oder
13.entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die CoronaVerordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.

§ 11 Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung.

(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Termin des
Außerkrafttretens zu ändern.

Stuttgart, den 17. März 2020
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann
Strobl Sitzmann
Dr. Eisenmann Bauer
Untersteller Dr. Hoffmeister-Kraut
Lucha Hauk
Wolf Hermann
Erler