Inkrafttreten des Bebauungsplans „Schul- und Sportbereich, 1. Änderungsplanung – Vereinsnutzung Stadtkapelle“

Der Gemeinderat der Stadt Mühlheim hat in öffentlicher Sitzung am 21.01.2020 den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Schul- und Sportbereich, 1. Änderungsplanung – Vereinsnutzung Stadtkapelle“ und die mit ihm zusammen aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Planbereich der „1. Änderungsplanung – Vereinsnutzung Stadtkapelle“ umfasst rund 2.400m² und liegt zentral in der Mühlheimer Vorstadt. Im Osten grenzt die Grundschule, im Südosten die Sporthalle und das Hallenbad, im Süden die Realschule, im Westen der Bereich für den Schulsport. Im Nordwesten, Norden und Nordosten wird der Geltungsbereich von bestehender Wohnbebauung begrenzt. Das Gelände ist eben und ohne nennenswertes Gefälle.

Im Einzelnen umfasst der Geltungsbereich einen Teil des Flurstücks 2180.

Maßgebend für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 08.01.2020.

Der Bebauungsplan „Schul- und Sportbereich, 1. Änderungsplanung – Vereinsnutzung Stadtkapelle“ tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan mit Begründung, planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften wird vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zur Einsicht bei der Stadtverwaltung Mühlheim, Hauptstraße 16 während den üblichen Sprechzeiten bereitgehalten. Außerdem können die Bebauungsplanunterlagen beim Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg, Rathaus Fridingen, Verbandsbauamt Zimmer 20 während den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des §44 Abs. BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Rechtsfolgen aufgrund etwaiger Verletzungen von Vorschriften über die Aufstellung von Satzungen:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, so gilt sie gem. § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1.  Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden ist.

Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Ist die Verletzung geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Mühlheim, 24.01.2020

gez. Jörg Kaltenbach
Bürgermeister

 

Satzung – Bekanntmachung Satzungsbeschluss in Inkrafttreten – Vereinsnutzung Stadtkapelle