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Arbeitnehmer werden grundsätzlich in Steuerklassen eingestuft. Diese Einstufung richtet sich beispielsweise nach folgenden Kriterien:
Ausführlichere Informationen zu den Steuerklassen finden Sie auch auf den Internetseiten des Finanzministeriums Baden-Württemberg in der Reihe "Aktuelle Tipps" ("Steuerklassen") und "Steuerratgeber" ("Lohnsteuerfibel" und "Hinweise zur Lohnsteuerkarte"). Die "Lohnsteuerfibel" sowie die "Hinweise zur Lohnsteuerkarte" werden Ihnen jedes Jahr zusammen mit der Lohnsteuerkarte zugesandt.
Die Gemeinde trägt als zuständige Stelle bei der Ausstellung der neuen Lohnsteuerkarte für das kommende Jahr die Steuerklasse ein, die auf der Lohnsteuerkarte des Vorjahres stand. Vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, können Sie von der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, die Steuerklasseneintragung ändern lassen.
Änderungsgründe können zum Beispiel sein:
Bei Trennung der Ehegatten auf Dauer vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, müssen Sie die Steuerklassen auf beiden Lohnsteuerkarten ändern lassen.
Wenn Sie die neue Lohnsteuerkarte für das folgende Jahr erhalten und etwas geändert haben möchten, sollten Sie dies vor dem 1. Januar beantragen. Danach, also im laufenden Jahr, können Sie im Laufe des Jahres grundsätzlich nur einmal die Steuerklasse ändern lassen, und zwar bis spätestens 30. November. Nach dem 30. November können Sie Änderungen nur über eine Einkommensteuererklärung geltend machen.
Ein weiterer Wechsel der Steuerklasse für dasselbe Kalenderjahr ist in einigen Ausnahmefällen möglich:
Informationen hierzu finden Sie auch auf den Internetseiten des Finanzministeriums Baden-Württemberg in der Reihe "Aktuelle Tipps" ("Steuerklassen") und "Steuerratgeber" ("Lohnsteuerfibel" und "Hinweise zur Lohnsteuerkarte").
Geben Sie in der Ortswahl die Gemeinde/Stadt an, von der Sie die Lohnsteuerkarte erhalten haben.Die Lohnsteuerkarte erhalten Sie von der Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Sie am 20. September mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet waren. Für Ehegatten gilt die gemeinsame Hauptwohnung. Diese Stelle ist auch für die Vornahme von Änderungen der Lohnsteuerkarte zuständig.
Sie können das gesamte Einkommensteuergesetz hier aufrufen. Bitte beachten Sie dazu die vom Bundesministerium der Justiz zur Nutzung dieses kostenlosen Dienstes veröffentlichten Erläuterungen.