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Veränderungsmitteilung

Als Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II sind Sie verpflichtet, Ihrer zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen Ihrer persönlichen Daten mitzuteilen.

Zu den meldepflichtigen Daten gehören beispielsweise:

  • Umzug
  • Aufnahme eines Nebenverdienstes
  • Namensänderungen oder Änderung des Familienstandes
  • Krankheit oder andere Umstände, die Sie für längere Zeit nicht vermittelbar machen
  • Abwesenheit vom Wohnort (auch Urlaub)
  • für Empfänger von Arbeitslosengeld II: zusätzlich

  • Änderungen, die die Bedarfsgemeinschaft betreffen, z.B.
    • Einkommens- und Vermögensverhältnisse (auch der Kinder und Partner)
    • Anzahl der Personen, die in der Bedarfsgemeinschaft leben
    • Änderung der Mietkosten

Diese Mitteilungen sind wichtig, damit die Ihnen zustehenden Leistungen in korrekter Höhe gezahlt werden.

Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können (z.B. die rückwirkende Bewilligung einer Rente).

Zuständig

  • für Empfänger von Arbeitslosengeld: die örtlich zuständige Agentur für Arbeit

  • für Empfänger von Arbeitslosengeld II: die örtlich zuständige Arbeitsgemeinschaft
    Wenn keine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet ist:
    • die örtlich zuständige Agentur für Arbeit und
    • die Stadtverwaltung des Stadtkreises oder das Landratsamt des Landkreises (Sozialamt)
    In den Landkreisen Biberach, Bodenseekreis, Ortenaukreis, Tuttlingen und Waldshut sind für alle Leistungen der Grundsicherung einschließlich der Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeld II allein die Landratsämter zuständig.

Ablauf

Die Mitteilung kann persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Gegebenenfalls muss bei einer telefonischen Mitteilung eine schriftliche Bestätigung nachgereicht werden.

Die ausgefüllte Veränderungsmitteilung muss umgehend an die zuständige Stelle gesandt werden. Dort werden die Veränderungen Ihrer Daten erfasst. Sollten sich daraus Änderungen bei Ihren Leistungen und Auszahlungen ergeben, werden Ihnen diese Änderungen mit einem neuen Leistungsbescheid mitgeteilt.

Sie erhalten das Formular zur "Veränderungsmitteilung" bereits zusammen mit den Unterlagen, die Sie bei Ihrer Arbeitslosmeldung von Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit erhalten.

Die Veränderungsmitteilung – Arbeitslosengeld II / Sozialgeld bietet die Bundesagentur für Arbeit auch zum Download an.

Unterlagen

gegebenenfalls Nachweise der Änderungen

Kosten

Für die Erfassung der Änderungen fallen keine Kosten und Gebühren an. Die mitgeteilte Änderung kann sich jedoch auf die Leistungen auswirken (z.B. bei Nebenverdienst).

Rechtsgrundlagen

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Ticket-Hotline 07463/994099

 

 

 

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