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Arbeitslosmeldung

Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (Arbeitsuchendmeldung). Ihre persönliche Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die persönliche Arbeitslosmeldung, die unter anderem Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist.

Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Dies kann auch innerhalb von drei Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit geschehen.

Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann zu einer einwöchigen Sperrzeit des Arbeitslosengeldes führen.

Zuständig

die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit

Ablauf

Sie sind gesetzlich verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Dies gilt jedoch nicht bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen.

Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden.

Auch wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder Sie den Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend machen, sind Sie dazu verpflichtet, sich zu melden.

Leistungen können Sie nur erhalten, wenn Sie der zuständigen Agentur für Arbeit Ihre Arbeitslosigkeit persönlich gemeldet haben (Arbeitslosmeldung). Damit gilt die Leistung gleichzeitig als beantragt. Deshalb erhalten Sie gleich die erforderlichen Antragsformulare für Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II.

Die Abgabe der ausgefüllten Vordrucke sollte möglichst persönlich erfolgen. Sie können Ihren Antrag persönlich nur zu dem von Ihnen mit der Eingangszone oder dem ServiceCenter vereinbarten Termin abgeben.

Achten Sie darauf, dass alle Fragen vollständig beantwortet und alle verfügbaren Unterlagen beigefügt sind.

Unterlagen

  • Personalausweis
  • Arbeitspapiere (Lohnsteuerkarte)
  • Original des Sozialversicherungsausweises
  • gegebenenfalls Nachweis über einen früheren Leistungsbezug, auch bei einer anderen Agentur für Arbeit

Frist

Mit Ihrer Meldung beauftragen Sie die Agentur für Arbeit, Ihnen bei der Stellensuche behilflich zu sein. Der Vermittlungsauftrag gilt für drei Monate. Ihre Arbeitsuchendmeldung müssen Sie daher innerhalb von drei Monaten seit der letzten Meldung erneuern.

Rechtsgrundlagen

§ 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Frühzeitige Arbeitssuche)

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Ticket-Hotline 07463/994099

 

 

 

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