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Arbeitslosengeld II

Wenn Sie erwerbsfähig, hilfebedürftig und zwischen 15 und 64 Jahre alt sind sowie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können Sie Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten.

Dazu gehören Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (z.B. Information, Beratung, Vermittlung, berufliche Qualifizierung), Geldleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II) und Sachleistungen.

Das Arbeitslosengeld II orientiert sich an Ihrem Bedarf und enthält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung).

Ein befristeter Zuschlag kann unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden – wenn Arbeitslosengeld II im Anschluss an Arbeitslosengeld gezahlt wird (beziehungsweise innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld). Dieser Zuschlag ist nicht Bestandteil von Arbeitslosengeld II.

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassen:

  • eine pauschalierte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
    (z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege) für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person. Die Höhe ist abhängig vom Lebensalter.

    Für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen leben, kann Sozialgeld beantragt werden, soweit kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) besteht.

  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
    (z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, allein Erziehende, behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalten, krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung)

  • Leistungen für Unterkunft und Heizung
    (in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind)
    Wenn für die Aufnahme einer Arbeit ein Umzug notwendig ist oder Sie in eine günstigere Wohnung umziehen, können auch die Umzugskosten und die Mietkaution bei vorheriger Zusicherung übernommen werden.

    Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen in angemessenem Umfang (Maßstab sind dabei grundsätzlich die Kosten für eine vergleichbare Miete), aber nicht die Tilgungsraten für Kredite.

  • weitere Geld- oder Sachleistungen
    (z.B. Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung, mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen)

  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft mitberücksichtigt.

Das Arbeitslosengeld II ist eine Leistung, die allein aus Steuermitteln finanziert wird. Sie wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.

Nur wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, werden Sie durch den zuständigen Träger der Grundsicherung renten-, kranken- und pflegeversichert.

Zuständig

die örtlich zuständige Arbeitsgemeinschaft

Wenn keine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet ist:

  • die örtlich zuständige Agentur für Arbeit und
  • die Stadtverwaltung des Stadtkreises oder das Landratsamt des Landkreises (Sozialamt)

In den Landkreisen Biberach, Bodenseekreis, Ortenaukreis, Tuttlingen und Waldshut sind für alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende allein die Landratsämter zuständig.

Ablauf

Um Arbeitslosengeld II beziehen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Stelle.

Den Antrag auf Arbeitslosengeld II können Sie auch direkt auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit aufrufen und ausdrucken. Dort finden Sie auch Ausfüllhinweise für die Anträge sowie Zusatzblätter für Angaben über Unterkunft und Heizung, Vermögen und weitere Personen aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Beachten Sie, dass Sie die Antragsformulare ansonsten nur bei Ihrer zuständigen Stelle erhalten.

Bei Bewilligung werden die Geldleistungen zum Monatsanfang auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen. Zahlungen können auf Ihren Wunsch auch auf das Konto eines Dritten überwiesen werden.

Verfügen Sie über kein Konto und geben Sie im Antrag auch nicht die Kontoverbindung eines Dritten an, erhalten Sie die Leistungen per "Zahlungsanweisungen zur Verrechnung". Die hierdurch entstehenden Kosten haben Sie zu tragen.

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II müssen Sie sich aktiv um Arbeit bemühen und den Vermittlungsangeboten Ihrer zuständigen Stelle Folge leisten. Eine Arbeit wird nicht zugemutet, wenn die Betreuung eines Kleinkindes bis zu Vollendung des dritten Lebensjahres nicht sichergestellt ist oder die Pflege eines Angehörigen mit der Ausübung der Arbeit nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen (z.B. Krankheit, Urlaub, Umzug, Aufnahme einer Arbeit) unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Meldung kann schriftlich über die Veränderungsmitteilung oder persönlich erfolgen.

Unterlagen

  • Personalausweis (oder Reisepass und Meldebescheinigung)
  • Nachweise über Einkommen – gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge (das sind z.B. Lohn, Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • gegebenenfalls Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis) über einen früheren Leistungsbezug, auch bei einer anderen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge)
  • Nachweise über Ausgaben – gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)

Falls der Antrag im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis gestellt wird:

  • Arbeitspapiere (auch die Lohnsteuerkarte)
  • Arbeitsbescheinigung (auszufüllen durch den Arbeitgeber)
  • gegebenenfalls Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe

Frist

Für den Antrag auf Arbeitslosengeld II gibt es keine Abgabefrist.

Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistung zu stellen, um nicht in finanzielle Not zu gelangen. In diesem Fall erhalten Sie zu den Regelleistungen auch den "befristeten Zuschlag".

Arbeitslosengeld II und die damit verbundene Sozialversicherung können Sie frühestens ab dem Tag der Antragstellung erhalten.

Arbeitslosengeld II wird zeitlich unbegrenzt gewährt, es sei denn, die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, entfallen.

Um die Hilfebedürftigkeit in zeitlich überschaubaren Abständen überprüfen zu können, werden die Leistungen grundsätzlich für sechs Monate bewilligt. Sofern bei Antragstellung bereits erkennbar ist, dass die Hilfebedürftigkeit vor Ablauf des regelmäßigen Bewilligungszeitraumes entfällt, wird der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt.

Kosten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet einen Einkommensrechner, mit dem Sie ermitteln können, wie viel von Ihrem Einkommen auf Ihr Arbeitslosengeld II angerechnet wird.

Pauschalierte monatliche Regelleistungen (RL)

  • allein Stehende: 345 Euro
  • Bedarfsgemeinschaften:
    • zwei Volljährige: 622 Euro (zweimal 311 Euro)
    • allein Erziehende: 345 Euro
    • zuzüglich je Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 207 Euro
    • zuzüglich je Kind ab Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres: 276 Euro

Die Leistung mindert sich um zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen. Nähere Angaben dazu enthält das Merkblatt SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende der Bundesagentur für Arbeit.

Einmalige Leistungen

Über die Regelleistung hinaus können bei Bedarf einmalig folgende Leistungen gewährt werden:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  • mehrtägige Klassenfahrten für die Kinder im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

Ein Anspruch auf einmalige Leistungen kann auch dann bestehen, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt zwar sicherstellen, den einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.

Über die oben genannten einmaligen Leistungen hinaus können zusätzliche Geld- oder Sachleistungen für einen besonderen unabweisbaren Bedarf gewährt werden. Ein solch unabweisbarer Bedarf kann z.B. durch Verlust, Beschädigung oder Diebstahl einer Sache entstehen. Ihnen wird in diesen Fällen ein entsprechendes Darlehen gewährt.

Sozialversicherung

Personen, die Arbeitslosengeld II erhalten, werden in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Ferner werden sie in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis eines Mindestbeitrages versichert. Der monatliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist abhängig vom jeweiligen zu Grunde zu legenden Versicherungszweig: z.B. 78 Euro (ab 1. Januar 2007: 40 Euro) für Angestellte und Arbeiter.

Eine Familienversicherung ist immer vorrangig.

Personen, die vor Beginn des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung von der Rentenversicherungspflicht befreit waren, erhalten einen Zuschuss zu Ihren Beiträgen an die Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder für eine private Alterssicherung. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der vom Träger ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.

Personen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, erhalten an Stelle des Pflichtbeitrages einen Zuschuss zu den Beiträgen (den Sie für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld II an eine private Krankenversicherung zu zahlen haben). Der Zuschuss ist nicht höher als der Beitrag, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung vom Träger zu zahlen wäre.

Anrechenbares Einkommen – Freibeträge bei Vermögen

Von Ihrem (Brutto)-Einkommen sind abzusetzen:

  • darauf entfallende Steuern (z.B. Lohn-/Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag)
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
  • Werbungskosten

Zusätzlich können Sie von Ihrem Einkommen absetzen:

  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z.B. Kfz-Haftpflicht)
  • eine Pauschale von 30 Euro pro Monat für private Versicherungen (z.B. Hausratsversicherung)
  • Beiträge für eine "Riester-Rente"

Aus Erwerbseinkommen wird ein weiterer Freibetrag gewährt, der von der Höhe Ihres erzielten Brutto- und Nettoeinkommens abhängig ist.

Vom Brutto-Erwerbseinkommen wird anstelle der genannten Kosten (private Versicherungen, Vorsorge für Krankheit und Alter, Werbungskosten) ein Pauschalbetrag von 100 Euro abgezogen. Sind die Aufwendungen höher, können die höheren Beträge abgesetzt werden, sofern das Bruttoeinkommen 400 Euro monatlich übersteigt.

Rechtsgrundlagen

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Ticket-Hotline 07463/994099

 

 

 

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