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Dazu gehören Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (z.B. Information, Beratung, Vermittlung, berufliche Qualifizierung), Geldleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II) und Sachleistungen.
Das Arbeitslosengeld II orientiert sich an Ihrem Bedarf und enthält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung).
Ein befristeter Zuschlag kann unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden wenn Arbeitslosengeld II im Anschluss an Arbeitslosengeld gezahlt wird (beziehungsweise innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld). Dieser Zuschlag ist nicht Bestandteil von Arbeitslosengeld II.
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassen:
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft mitberücksichtigt.
Das Arbeitslosengeld II ist eine Leistung, die allein aus Steuermitteln finanziert wird. Sie wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.
Nur wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, werden Sie durch den zuständigen Träger der Grundsicherung renten-, kranken- und pflegeversichert.
Wenn keine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet ist:
In den Landkreisen Biberach, Bodenseekreis, Ortenaukreis, Tuttlingen und Waldshut sind für alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende allein die Landratsämter zuständig.
Den Antrag auf Arbeitslosengeld II können Sie auch direkt auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit aufrufen und ausdrucken. Dort finden Sie auch Ausfüllhinweise für die Anträge sowie Zusatzblätter für Angaben über Unterkunft und Heizung, Vermögen und weitere Personen aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
Beachten Sie, dass Sie die Antragsformulare ansonsten nur bei Ihrer zuständigen Stelle erhalten.
Bei Bewilligung werden die Geldleistungen zum Monatsanfang auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen. Zahlungen können auf Ihren Wunsch auch auf das Konto eines Dritten überwiesen werden.
Verfügen Sie über kein Konto und geben Sie im Antrag auch nicht die Kontoverbindung eines Dritten an, erhalten Sie die Leistungen per "Zahlungsanweisungen zur Verrechnung". Die hierdurch entstehenden Kosten haben Sie zu tragen.
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II müssen Sie sich aktiv um Arbeit bemühen und den Vermittlungsangeboten Ihrer zuständigen Stelle Folge leisten. Eine Arbeit wird nicht zugemutet, wenn die Betreuung eines Kleinkindes bis zu Vollendung des dritten Lebensjahres nicht sichergestellt ist oder die Pflege eines Angehörigen mit der Ausübung der Arbeit nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen (z.B. Krankheit, Urlaub, Umzug, Aufnahme einer Arbeit) unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Meldung kann schriftlich über die Veränderungsmitteilung oder persönlich erfolgen.
Falls der Antrag im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis gestellt wird:
Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistung zu stellen, um nicht in finanzielle Not zu gelangen. In diesem Fall erhalten Sie zu den Regelleistungen auch den "befristeten Zuschlag".
Arbeitslosengeld II und die damit verbundene Sozialversicherung können Sie frühestens ab dem Tag der Antragstellung erhalten.
Arbeitslosengeld II wird zeitlich unbegrenzt gewährt, es sei denn, die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, entfallen.
Um die Hilfebedürftigkeit in zeitlich überschaubaren Abständen überprüfen zu können, werden die Leistungen grundsätzlich für sechs Monate bewilligt. Sofern bei Antragstellung bereits erkennbar ist, dass die Hilfebedürftigkeit vor Ablauf des regelmäßigen Bewilligungszeitraumes entfällt, wird der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt.
Die Leistung mindert sich um zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen. Nähere Angaben dazu enthält das Merkblatt SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende der Bundesagentur für Arbeit.
Über die Regelleistung hinaus können bei Bedarf einmalig folgende Leistungen gewährt werden:
Ein Anspruch auf einmalige Leistungen kann auch dann bestehen, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt zwar sicherstellen, den einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.
Über die oben genannten einmaligen Leistungen hinaus können zusätzliche Geld- oder Sachleistungen für einen besonderen unabweisbaren Bedarf gewährt werden. Ein solch unabweisbarer Bedarf kann z.B. durch Verlust, Beschädigung oder Diebstahl einer Sache entstehen. Ihnen wird in diesen Fällen ein entsprechendes Darlehen gewährt.
Personen, die Arbeitslosengeld II erhalten, werden in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Ferner werden sie in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis eines Mindestbeitrages versichert. Der monatliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist abhängig vom jeweiligen zu Grunde zu legenden Versicherungszweig: z.B. 78 Euro (ab 1. Januar 2007: 40 Euro) für Angestellte und Arbeiter.
Eine Familienversicherung ist immer vorrangig.
Personen, die vor Beginn des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung von der Rentenversicherungspflicht befreit waren, erhalten einen Zuschuss zu Ihren Beiträgen an die Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder für eine private Alterssicherung. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der vom Träger ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.
Personen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, erhalten an Stelle des Pflichtbeitrages einen Zuschuss zu den Beiträgen (den Sie für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld II an eine private Krankenversicherung zu zahlen haben). Der Zuschuss ist nicht höher als der Beitrag, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung vom Träger zu zahlen wäre.
Von Ihrem (Brutto)-Einkommen sind abzusetzen:
Zusätzlich können Sie von Ihrem Einkommen absetzen:
Aus Erwerbseinkommen wird ein weiterer Freibetrag gewährt, der von der Höhe Ihres erzielten Brutto- und Nettoeinkommens abhängig ist.
Vom Brutto-Erwerbseinkommen wird anstelle der genannten Kosten (private Versicherungen, Vorsorge für Krankheit und Alter, Werbungskosten) ein Pauschalbetrag von 100 Euro abgezogen. Sind die Aufwendungen höher, können die höheren Beträge abgesetzt werden, sofern das Bruttoeinkommen 400 Euro monatlich übersteigt.