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Für die Arbeitsgelegenheiten wird kein Arbeitsentgelt, sondern eine Mehraufwandsentschädigung gezahlt. Diese Entschädigung ist nicht auf einen Euro begrenzt, sondern soll angemessen sein. Die Mehraufwandsentschädigung wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Mit Zusatzjobs sollen einerseits zusätzliche öffentliche Aufgaben erledigt werden, die ohne diese Arbeitskräfte nicht zu leisten wären. Andererseits sollen die Jobs dazu dienen, Langzeitarbeitslose wieder an den Rhythmus eines festen Arbeitstages zu gewöhnen und so deren Einstellung für Arbeitgeber attraktiver zu machen.
Mit einem Zusatzjob können Sie berufliche Erfahrungen sammeln, Ihre Kenntnisse erweitern und soziale Kontakte knüpfen.
Zusatzjobs werden als zusätzliche Arbeitsgelegenheiten beispielsweise bei Gemeinden, Vereinen, Kirchen oder Wohlfahrtsverbänden (Maßnahmeträger) eingerichtet.
Ausgeschlossen sind Arbeitsgelegenheiten bei privaten Unternehmen, da Arbeitsgelegenheiten den Wettbewerb nicht verzerren dürfen und keine regulären Beschäftigungsverhältnisse verdrängen oder deren Entstehung verhindern sollen.
Über die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer des Jobs entscheidet die zuständige Stelle je nach Ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen.
Wenn keine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet ist:
In den Landkreisen Biberach, Bodenseekreis, Ortenaukreis, Tuttlingen und Waldshut wird die Vermittlung in ausschließlicher Trägerschaft des Kreises durchgeführt.
Wer einen zumutbaren Zusatzjob ausschlägt, dem kann das Arbeitslosengeld II gekürzt werden (Kürzung der Regelleistung um 30 Prozent). Junge Arbeitslose unter 25 Jahren müssen mit noch strengeren Sanktionen rechnen, falls sie einen Job ablehnen. Ihnen kann die Regelleistung komplett gestrichen werden, übrig bleiben in einem solchen Fall nur noch Mieterstattung und Sachleistungen.
Die Mehraufwandsentschädigung aus einem Zusatzjob wird bei der Berechnung Ihres Bedarfes an Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen angerechnet. Es handelt sich also um einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst.
Sollte die Arbeitsgemeinschaft beziehungsweise die Agentur für Arbeit trotzdem weitere Unterlagen benötigen, sind Sie zur Vorlage verpflichtet.
Die Höhe der Entschädigung ist nicht gesetzlich festgelegt, es wird aber eine Entlohnung in Höhe von ein bis zwei Euro pro Stunde empfohlen. Sie erhalten von der Arbeitsgemeinschaft beziehungsweise von der Agentur für Arbeit weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Sie bleiben kranken-, pflege- und rentenversichert.