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Anzeigepflicht bei Fahrzeugverkauf
Der Verkäufer ist verpflichtet, den
Verkauf eines Fahrzeugs unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich oder persönlich
mitzuteilen, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen erteilt hat.Geben Sie in der Ortswahl Ihren Wohnort oder Ihren Betriebssitz ein.
Zuständig
- die Stadtverwaltung des Stadtkreises, die das Kennzeichen erteilt hat oder
- das Landratsamt des Landkreises, das das Kennzeichen erteilt hat
Ablauf
Sie sind verpflichtet, der Zulassungsbehörde den
Fahrzeugverkauf unverzüglich schriftlich oder persönlich
mitzuteilen. Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Anzeigeformular zum Download zur Verfügung.
Wichtig ist, dass der Käufer den Empfang des alten Fahrzeugbriefs und Fahrzeugscheins oder der neu ausgestellten Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I, der amtlichen Kennzeichen sowie des Untersuchungsberichts über die letzte Hauptuntersuchung, der Prüfbescheinigung über die letzte Abgasuntersuchung und gegebenenfalls Abnahmebestätigungen über Veränderungen am Fahrzeug schriftlich bestätigt. Beachten Sie, dass Sie auch noch nach dem Verkauf der bei der Zulassungsbehörde eingetragene Halter sind. Dies gilt so lange, bis Ihr Fahrzeug abgemeldet oder umgeschrieben wurde.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug ins Ausland verkaufen, ist es ratsam, es vor dem Verkauf abzumelden, damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Ihre Zulassungsbehörde ist in der Regel nicht in der Lage, im Ausland Zwangsmaßnahmen zur Abmeldung einzuleiten, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht auf seinen Namen zulässt.
Für den Erwerber besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ins Ausland zu bringen.
Unterlagen
Die
Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss enthalten:
- Name und Anschrift des Käufers
- Empfangsbestätigung des Käufers über die Aushändigung der Fahrzeugunterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
- vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung
- amtliche Kennzeichen
- Untersuchungsbericht über die letzte Hauptuntersuchung (HU)
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung (AU)
- eventuell Abnahmebestätigungen über Veränderungen am Fahrzeug
Frist
Die Veräußerung eines Fahrzeugs muss
unverzüglich der Zulassungsbehörde
schriftlich angezeigt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Rechtsgrundlagen
§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)zurück