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Antrag eines Rückkehrers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (Kommunalwahl)
Für die Kommunalwahl sind Sie unter anderem nur dann wahlberechtigt, wenn Sie seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet (Gemeinde beziehungsweise Landkreis) mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Von dieser vorausgesetzten Mindestwohndauer wird abgewichen, wenn Sie ein sogenannter Rückkehrer sind.
Rückkehrer sind Sie, wenn Sie Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie aus dem Wahlgebiet weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, aber vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder zurückkehren und dort Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.
Als Rückkehrer werden Sie nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahl eingetragen. Sie müssen einen Antrag stellen.
Zuständig
die Gemeinde-/Stadtverwaltung
Ablauf
Den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen Sie
schriftlich stellen. Ein formloser Antrag genügt. Teilweise stellen die Gemeindeverwaltungen Antragsformulare zur Verfügung, je nach Angebot der Gemeinde auch als Download aus dem Internet.
Antragsteller, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen und abzugeben, können sich von einer anderen Person helfen lassen.
Der Bürgermeister entscheidet unverzüglich über Ihren Antrag. Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihnen eine Wahlbenachrichtigung beziehungsweise ein Wahlschein, wenn Sie einen solchen beantragt haben, zugesandt.
Unterlagen
Wenn Sie an der Wahl des Kreistags teilnehmen möchten und als Rückkehrer in einer anderen Gemeinde des Landkreises Ihren Hauptwohnsitz begründen, müssen Sie Ihrem Antrag einen entsprechenden Nachweis beifügen. Dieser soll den
Zeitpunkt Ihres Wegzugs oder der Verlegung des Hauptwohnsitzes aus dem Wahlgebiet sowie das
Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt bestätigen.
Eine solche Bestätigung erteilt Ihnen kostenfrei die Gemeinde, von der aus Sie in ein anderes Wahlgebiet gezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Wahlgebiet verlegt haben.
Frist
Den Antrag müssen sie bis
spätestens zum
21. Tag vor der Wahl stellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Rechtsgrundlagen
§ 3 Absatz 2 und 3 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Führung des Wählerverzeichnisses)zurück