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Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (Kommunalwahl)
In jedem Wahlbezirk führt die Gemeinde ein amtliches
Wählerverzeichnis. In das Wählerverzeichnis trägt sie alle Bürger ein, die am Wahltag wahlberechtigt sind und ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben.
Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Wählerverzeichnisses in der Gemeinde angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und spätestens drei Wochen vor dem Wahltag benachrichtigt (Wahlbenachrichtigungskarte).
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, gehen jedoch von Ihrer Wahlberechtigung für die Kommunalwahl aus, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Zuständig
die Gemeinde-/Stadtverwaltung
Ablauf
Sie können das Wählerverzeichnis an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Stellen Sie fest, dass Sie nicht aufgenommen wurden, müssen Sie möglichst umgehend
schriftlich oder
persönlich (zur Niederschrift) die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Daraufhin werden die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut geprüft.
Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie unverzüglich eine Wahlbenachrichtigung oder einen Wahlschein, sofern Sie diesen beantragt haben. Ist Ihr Einspruch nicht erfolgreich, werden Sie ebenfalls unverzüglich benachrichtigt.
Unterlagen
gegebenenfalls Beweismittel zum Nachweis der Voraussetzung für die notwendige Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Der schriftliche Antrag sollte mindestens Ihren Vornamen, Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Unterschrift sowie die Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis" enthalten.
Frist
Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl zur Einsichtnahme bereitgehalten. Innerhalb dieser Einsichtsfrist können Sie einen Antrag stellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Rechtsgrundlagen
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