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Wahlberechtigte Deutsche, die zu einem bestimmten Stichtag (35. Tag vor der Europawahl) in der Gemeinde angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und spätestens drei Wochen vor dem Wahltag benachrichtigt (Wahlbenachrichtigungskarte).
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Stellen Sie fest, dass Sie nicht aufgenommen wurden, müssen Sie möglichst umgehend einen Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen. Daraufhin werden die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut geprüft.
Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie spätestens am zehnten Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung oder einen Wahlschein, sofern Sie diesen beantragt haben. Ist Ihr Einspruch nicht erfolgreich, werden Sie unverzüglich benachrichtigt.
Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.
Der schriftliche Einspruch sollte mindestens folgende Angaben enthalten: