Navigation überspringen und zum Inhalt springen
Dann erhalten Sie die erwünschte Unterstützung von der Stiftungsbehörde.
Die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist bei der Stiftungsbehörde zu beantragen.
Geben Sie in der Ortswahl den Standort der Stiftung an.Davon abweichend ist, wenn das Land Stifter oder Mitstifter ist oder die Stiftung durch das Regierungspräsidium verwaltet wird, das Ministerium Stiftungsbehörde, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt.
Die Stiftungsbehörde berät Sie als Stifter bei der Abfassung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung und stellt entsprechende Muster zur Verfügung.
Über die steuerlichen Aspekte einer Stiftung, insbesondere über die inhaltlichen Anforderungen an die Stiftungssatzung als Voraussetzung dafür, die möglichen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, berät das zuständige Finanzamt.
Es empfiehlt sich daher, noch vor dem Antrag auf Anerkennung der Stiftung den Entwurf der Stiftungssatzung dem Finanzamt zur Prüfung der steuerlichen Aspekte und danach den Entwurf des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Dadurch verkürzt sich das Anerkennungsverfahren.
Die Stiftung wird mit der Anerkennung rechtsfähig und kann fortan selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Mit einem kurzen Anschreiben erhalten Sie von der Stiftungsbehörde die mit dem Anerkennungsvermerk versehene Satzung zurück.
Wegen weiterer Einzelheiten fragen Sie bitte bei der jeweils zuständigen Stiftungsbehörde nach.
Falls ein Verein Stifter ist, wird zusätzlich ein Auszug aus dem Vereinsregister benötigt.
Die Anerkennung der Stiftung im Staatsanzeiger wird von der Stiftungsbehörde veranlasst. Hierfür entstehen Kosten, die vom Staatsanzeiger direkt bei der Stiftung erhoben werden.