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Nichtgemeinschaftswaren der sogenannten aktiven Veredelung sind von Einfuhrabgaben befreit. Das soll Unternehmen bewegen, Produkte in EU-Ländern und nicht in anderen Wirtschaftsgebieten zu verarbeiten.
Das Zollverfahren erstreckt sich auf folgende Veredelungsvorgänge:
Wirtschaftliches Gegenstück ist die passive Veredelung.
Das Verfahren "Aktive Veredelung" gibt es in zwei Varianten:
Das Verfahren der aktiven Veredelung bedarf der Bewilligung.
Auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung finden Sie nähere Informationen zum Zollverfahren der aktiven Veredelung.
Geben Sie in der Ortswahl den Standort der Betriebsstätte an, die überwiegend Ihre Bücher führt.Die aktive Veredelung bedarf einer Bewilligung. Besorgen Sie sich das Antragsformular und reichen Sie dieses mit den nötigen Unterlagen beim zuständigen Hauptzollamt ein. Die Zollbehörde prüft den Antrag und gibt Ihnen innerhalb eines Monats Bescheid. Unter welchen Bedingungen Sie die "aktive Veredelung" durchführen können, legt die Zollbehörde in der Bewilligung fest.
Durchgeführt wird die "aktive Veredelung" im Zollrückvergütungs- oder Nichterhebungsverfahren. Legen Sie der Zollstelle bei der Wareneinfuhr die Zollanmeldung (Einheitspapier) mit den nachstehend genannten Unterlagen vor. Die Zollstelle prüft die Anmeldung und überlässt die Waren anschließend dem Veredeler zur Durchführung der Arbeiten.
Nach Ablauf der Frist muss die Ware einer zulässigen neuen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden (z.B. Wiederausfuhr aus dem EU-Zollgebiet, Verbringung in ein Zolllager oder eine Freizone).
Die Formulare stehen im Zoll-Formularcenter zum Download zur Verfügung. Dort finden Sie Hinweise zum Ausfüllen der Vordrucke.
Die Frist für das Verfahren der aktiven Veredelung richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand und wird in der Bewilligung einzeln festgelegt.
Werden die Waren nicht wieder ausgeführt oder stellen sich Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Verfahrens heraus, fällt die übliche Zollschuld an.