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Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr
Die Abwassergebühr beinhaltet die Kosten für die Reinigung des Abwassers (Kläranlage) und für die Ableitung des Abwassers (Kanalisation), die Festsetzung erfolgte bisher über den durch Wasserzähler gemessenen Wasserverbrauch. Gegen die Ermittlung der anteiligen Kosten für die Abwasserableitung hat ein Gebührenzahler Klage erhoben. Die Klage war darin begründet, dass über die Kanalrohre nicht nur häusliches Abwasser, sondern auch Niederschlagswasser von Dächern und versiegelten Grundstücksflächen abgeleitet, dies bei der Gebührenermittlung jedoch nicht berücksichtigt werde. Mit Urteil vom 11.03.2010 gab der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (2 S 2938/08) dem Kläger Recht. Aufgrund dieses Urteils sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, eine getrennte Abwassergebühr einzuführen.
Der
GVV Donau Heuberg führt in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Kommunalberatung GmbH,
Heyder + Partner zentral für die Mitgliedsgemeinden eine Flächen- bzw. Datenerhebung durch. Die Berechnung der abflussrelevanten Fläche jedes Grundstücks erfolgt über das Verhältnis der Gebäudehülle/n zu der Grundstücksgröße und wird auf volle 0,05 (5%) aufgerundet. Durch diese Aufrundung werden Dachvorstände und etwaige Hofbefestigungen erfasst.
Der Datenerhebung liegen umfassende Informationen über die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr bei. Wichtig ist eine Überprüfung der abflussrelevanten Fläche sowie de Angabe von etwaigen Zisternen oder sonstigen Maßnahmen, die zu einer Reduzierung der abflussrelevanten Fläche führen können.
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Beispielrechnung städtischer Kindergarten Stetten
Grundstücksgröße 3.088 m²
Gebäudefläche 382 m entspricht 12,37 % überbaute Fläche gerundet 15 %
15 % von der Grundstücksgröße, also gerundet 463 m² werden für die Festsetzung des Niederschlagwassers angesetzt.
Als versiegelte Fläche werden 81 m² angenommen
Die abflussrelevante Fläche mit 463 m² ist später dann auch maßgebend für die Berechnung der Abwassergebühr für Niederschlagswasser