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Dann teilen Sie Ihrer bisherigen Agentur für Arbeit spätestens eine Woche vor dem Umzug Ihre neue Anschrift mit. Verwenden Sie dafür möglichst das Formular "Veränderungsmitteilung", das Sie bei der Arbeitslosmeldung von Ihrer Agentur für Arbeit erhalten haben beziehungsweise von Ihrer Agentur für Arbeit anfordern können.
Ist nach Ihrem Umzug eine andere Agentur für Arbeit für Sie zuständig, sollten Sie sich sofort bei Ihrer neu zuständigen Agentur melden, weil Ihr Arbeitslosengeld erst ab dem Tag Ihrer dortigen Meldung weiterbezahlt werden kann. Wichtig ist, dass Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit im Rahmen Ihrer Arbeitsfähigkeit zur Verfügung stehen.
Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen" der Bundesagentur für Arbeit. Sie können das Merkblatt auch bei Ihrer Agentur für Arbeit anfordern.
Auch wenn Sie Arbeit suchen, aber keine Lohnersatzleistungen beziehen, wird Ihnen empfohlen, die Änderung Ihrer Anschrift rechtzeitig der Agentur für Arbeit mitzuteilen beziehungsweise sich bei Ihrer neuen Agentur für Arbeit zu melden. Damit ist gewährleistet, dass die Vermittlungsbemühungen nahtlos fortgesetzt werden können.
Die Bundesagentur für Arbeit hat für diesen Fall im Internet ein Formular "Veränderungsmitteilung" eingestellt. Sie können das Formular am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und an die Familienkasse der Agentur für Arbeit senden.
Dieser Text wurde freigegeben durch die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit. Stand: 16.08.2006